Das Widerrufsrecht beim Werkvertrag – ein Praxisüberblick

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Der Unternehmer verliert seinen Anspruch auf Werklohn – 3 wichtige Dinge, die Sie wissen sollten!

Bei jedem Werkvertrag, den ein Unternehmer mit einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens schließt, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.

3 wichtige Dinge, die sie als Unternehmer wissen sollten:

  • Wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen und belehrt der Unternehmer den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht, so kann der Verbraucher den Werkvertrag innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen.
  • Widerruft der Verbraucher den Werkvertrag, so verliert der Unternehmer den Anspruch auf seinen Werklohn in voller Höhe. Der Unternehmer muss sämtliche Abschlagszahlungen an den Verbraucher zurückerstatten und ihn so stellen, als hätte er keinerlei Zahlung an den Unternehmer geleistet.
  • Der Unternehmer kann bei Widerruf des Vertrages weder einen entgangenen Gewinn noch eine Aufwandsentschädigung fordern. Die rechtliche und wirtschaftliche Folge einer fehlerhaften oder vollständig unterbliebenen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Verbraucher besteht darin, dass der Unternehmer keinen Anspruch mehr auf seine Vergütung oder seinen entgangenen Gewinn hat.

Fazit: Der Unternehmer geht vollständig leer aus!

Wirtschaftliche Risiken vermeiden – so müssen Sie vorgehen!

Dem Unternehmer ist zwingend zu raten, dass er den Verbraucher stets über das Recht und den Umfang des Widerrufs aufklärt. Bei jedem Vertragsabschluss sollte der Unternehmer innerhalb seiner Angebotsunterlagen eine wirksame Widerrufsbelehrung aufnehmen, sodass er seinen Werklohnanspruch nicht verliert.

Sollte die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlich vorgegebenen formalen Kriterien genügen, unvollständig sein oder überhaupt nicht vorliegen, so verliert der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch, BGH VII ZR 243/17.

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Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Baurecht & Mietrecht

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB


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