Fahrtkosten im Werkvertrag

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Wann sind Fahrtkosten geschuldet?

Immer wieder sind Fahrtkosten Streitgegenstand von Abrechnungen im Rahmen von Handwerkerleistungen. Die gesetzliche Regelung seit dem 13.06.2014 in §§ 312 a Abs. 2 S. 2 und 312e BGB ist hierzu nicht eindeutig: Der Unternehmer muss einen Verbraucher vor oder spätestens bei Vertragsschluss über Fracht-, Liefer-, Versand- und sonstige Kosten ordnungsgemäß informieren. Fahrtkosten sind hier nicht ausdrücklich aufgeführt, dürften aber nach Sinn und Zweck der Regelung vom Begriff der sonstigen Kosten umfasst sein. Die Ordnungsgemäßheit der Information bestimmt sich hierbei nach § 246 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB. Unterlässt der Unternehmer eine solche Information, sind Kosten im Sinne des § 312a Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich nicht geschuldet. (Hiervon gibt es wieder einige Ausnahmen: Die Vorschriften finden nur auf Verbraucherverträge Anwendung. Die Vorschriften sind jedoch weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, noch auf Fernabsatzverträge, noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden. § 312 Abs. 2 BGB zählt zahlreiche weitere Ausnahmen auf.)

Trotz dieser neuen Regelung fehlt eine derartige Information sehr häufig. Leider werden immer noch zahlreiche Werkverträge nicht schriftlich vorbereitet bzw. schriftlich geschlossen. Dabei ist darauf zu achten, dass die o. g. Information vor oder spätestens bei Vertragsschluss erfolgt. D. h., dass eine Information auf Stundenzetteln in der Regel nicht ausreicht, da diese erst nach Vertragsschluss gegengezeichnet werden. Es ist zu empfehlen, den Kunden vor Vertragsschluss auf alle Kosten, die über die Hauptleistung hinausgehen, nachweislich in Textform zu informieren.

Der Unternehmer kann dabei zwischen einer pauschalen Abrechnungsweise oder einer konkreten Abrechnung wählen. Denkbar ist demnach eine Staffelung der Berechnungsweise bei Anfahrten bis 10, 25 oder 50 km und der Vereinbarung eines pauschalen (angemessenen) Anfahrtsbetrages. Dabei ist auch die Anzahl der voraussichtlichen Anfahrten aufzuführen. Im Falle der konkreten Abrechnungsweise sind die Anfahrtskilometer und ein Kilometerpreis anzugeben. Auch hier ist die voraussichtliche Anzahl der Anfahrten anzugeben, damit der Verbraucher erkennen kann, welche Kosten auf ihn zukommen. Es kann dabei nur der jeweils tatsächlich angefallene Anfahrtsweg berechnet werden. Wird der Kunde nicht vom Geschäftssitz, sondern von einem anderen Kunden angefahren, sodass der Fahrtweg kürzer ist, so kann auch nur der kürzere Weg abgerechnet werden. Längere Wege als vom Geschäftssitz aus hat der Verbraucher in der Regel nicht zu tragen.

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Klemm & Murczak Rechtsanwälte

Murczak

Rechtsanwalt



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