Das Widerrufsrecht beim Werkvertrag – Risiko für den Unternehmer, Chancen für den Auftraggeber!

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Problemaufriss/Zusammenfassung:

Das Widerrufsrecht besteht für Bauverträge, die dem neuen Werkvertragsrecht seit dem 01.01.2018 unterliegen. Hierbei handelt es sich überwiegend um Bauverträge, die einen erheblichen Umfang aufweisen oder z. B. umfängliche Renovierungsmaßnahmen zum Gegenstand haben. Unter die neuen Regelungen innerhalb des BGB zum neuen Werkvertragsrecht fallen daher also nicht alle Werkverträge. Doch das Widerrufsrecht besteht auch bei allen anderen Verträgen.

Unternehmer verlieren den Anspruch auf Werklohn – das sollten Sie beachten!

Jeder Werkvertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wird, unterliegt den allgemeingültigen Regelungen des Widerrufs. Das bedeutet, der Verbraucher kann den Vertrag mit dem Unternehmer jederzeit widerrufen.

Sofern der Unternehmer den Verbraucher über die Möglichkeit des Widerrufs aufklärt, besteht für den Verbraucher lediglich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Sollte der Verbraucher in dieser Zeit den Widerruf erklären, so kann der Unternehmer einen entgangenen Gewinn sowie eine Aufwandsentschädigung geltend machen.

Wird der Verbraucher jedoch nicht vom Unternehmer über das Widerrufsrecht belehrt, so hat dies weitreichende wirtschaftliche Folgen für den Unternehmer:

Das Widerrufsrecht verlängert sich um ein Jahr, die Widerrufsfrist beträgt in diesem Fall 12 Monate und 14 Tage. Des Weiteren verliert der Unternehmer den Anspruch auf seinen Werklohn und der Auftraggeber kann alle bereits getätigten Zahlungen vollständig zurückfordern.

Der Unternehmer hat nicht die Möglichkeit, entgangenen Gewinn oder eine Aufwandsentschädigung zu fordern. Der Unternehmer geht daher vollständig leer aus!

Fazit und Empfehlung:

Unternehmer sollten dringend darauf achten, dass sie ihre Kunden bei Vertragsschluss rechtswirksam über das Widerrufsrecht informieren. Unterlassen sie diese Belehrung, so verlieren sie den Anspruch auf den Werklohn!

Sofern Verbraucher mit den Leistungen des Unternehmers nicht zufrieden sind (aufgrund von Mängeln, Schlechtleistungen oder ähnliches), stellt der Widerruf des Vertrages bei fehlender Widerrufsbelehrung eine gute Möglichkeit dar, sich vom Vertrag mit dem Unternehmer zu lösen und alle getätigten Zahlungen zurückzufordern.

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Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Baurecht & Mietrecht

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB


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