Das Zins-Swap Geschäft

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Man findet es immer wieder: Das Zins- Swap Geschäft. Es stellt sich die Frage, ob hier eine attraktive Kombination von Darlehen und Absicherungsgeschäften, oder aber ein gefährlicher Mix aus Spekulation und Darlehensgeschäft vorliegt. Soweit das Motiv beim Abschluss eines Zins-Swap Geschäftes darin besteht, dass z.B. ein variabel verzinstes Darlehen vor höheren als den kalkulierten Zinssteigerungen abgesichert werden soll, tut sich der Vertragsschließende einen Gefallen, soweit Zins-Swap Geschäft und Darlehen die gleiche Laufzeit besitzen, andernfalls entweder die gewünschte Absicherung für einen Teil der Darlehenslaufzeit nicht besteht, oder aber das Zins-Swap Geschäft als isoliertes Spekulationsgeschäft alleine fortbesteht.

Verlustrisiken des Zins- Swap Geschäftes: „Keine", sagt ggf. der vermittelnde Banker oder der selbsternannte Fachmann.

Wir sehen das anders. Verlustrisiken sind hoch, da Zinskursverläufe aufgrund der globalisierten Weltwirtschaft nicht vorhersehbar und somit unberechenbar sind und bleiben.

Man muss also schon eine gewisse Risikogeneigtheit besitzen, soweit man derartige Geschäfte abschließt. Die Frage ob die Risikogeneigtheit von Vorne herein beim Vertragsabschließenden bestand, oder aber zu wenig an Risikohinweisen erteilt worden ist dann häufig die Frage, wenn sich Risiken realisiert haben, die keiner tragen will. Die Frage ist wie spekulativ der Zins-Swap ist.

Dies wurde in der Rechtsprechung, wenn auch bislang nicht durch den Bundesgerichtshof bereits entschieden:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2008 entschieden, dass Zins-Swap Geschäfte Börsentermingeschäfte sind. In der Literatur war und ist umstritten gewesen, ob diese Geschäfte sich als Börsentermingeschäfte klassifizieren. Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf bejaht.

Da das Swap Geschäft ein Vertrag ist, der von beiden Seiten zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist, es sich um ein standardisiertes Geschäft handelt und sich auf einen Terminmarkt bezieht. Die Qualifizierung von Zins-Swap Geschäften als Termingeschäfte hat Bedeutung im Zusammenhang mit den Aufklärungserfordernissen.

Wir warnen davor zu unbesonnen derartige Verträge zu schließen. Dies weil die Verlustrisiken sich ganz erheblich zu Lasten des Vertragsschließenden auswirken können.


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