Dashcam ist zulässiges Beweismittel – OLG Stuttgart vom 04.05.2016

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 04.05.2016 – Az.: 4 Ss 543/15 – Dashcam-Aufnahmen als zulässiges Beweismittel angesehen. 

Was ist eine „Dashcam“?

Bei einer Dashcam handelt es sich um eine kleine Videokamera, die meist auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht ist und während der Fahrt aufzeichnen kann.

Liegt demnach grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot vor?

Ein Verstoß eines Verkehrsteilnehmers beim Betrieb einer Dashcam (On-Board-Kamera) gegen das datenschutzrechtliche Verbot gem. § 6b BDSG, nach dem die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässig ist, ist zwar denkbar. Hieraus erfolgt nach Feststellung der Stuttgarter Richter nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren.

Wann sind Dashcam-Aufnahmen unzulässig?

Ob ein unter Verstoß gegen § 6b BDSG erlangtes Beweismittel zulasten eines Betroffenen in einem Bußgeldverfahren verwertet werden darf, ist im Einzelfall insbesondere nach dem Gewicht des Eingriffs sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Der Tatrichter ist nach dem Beschluss des OLG Stuttgart grundsätzlich nicht gehindert, eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährt, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert und eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs zulässt, zu verwerten, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.

Der Entscheidung liegt ein zuvor ergangenenes Urteil des LG Reutlingen zugrunde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Reutlingen fuhr der Betroffene mit einem Pkw innerorts bei ruhiger Verkehrslage über eine näher bezeichnete Kreuzung, obwohl die sich dort befindende Wechsellichtzeichenanlage bereits seit mindestens sechs Sekunden für die Fahrtrichtung des Betroffenen Rot zeigte. Es verhängte eine Geldbuße von 200 Euro und verbot ihm für die Dauer von einem Monat, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Bevor Dashcam-Aufnahmen der Polizei zugänglich gemacht werden, sollte daher vorab der Rat eines im Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden. Die Anwaltskanzlei Steffgen bietet kostenlose telefonische und Online-Beratungen an


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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