Datenschutzgrundverordnung – Schweigen oder Auskunft?

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Der Datenschutzbeauftragte hat eine Beschwerde erhalten und verlangt nun Auskunft von Ihnen? Kann man sich bei einer Anfrage durch den Datenschutzbeauftragten im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung auf das Recht auf Schweigen berufen, oder ist es ratsamer, Auskunft zu geben?

Spannungsverhältnis 

Meldepflicht

Der Datenverarbeiter ist aufgrund der Meldepflicht zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Datenschutzbehörde verpflichtet, Art. 31 DSGVO.

Recht auf Schweigen

Auf der anderen Seite steht das Auskunftsverweigerungsrecht, welches seine Grundlage in § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG findet. Dadurch wird die Selbstbelastungsfreiheit geschützt, die aus Art. 6 EMRK und auch aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG abgeleitet wird.

Viele denken aufgrund von Art. 83 Abs. 2 S. 1 lit. f der Datenschutzgrundverordnung, dass es bei einer Anfrage des Datenschutzbeauftragten besser wäre zu antworten, damit diese Mitwirkung bei Bußgeldbescheiden durch die Behörde „mildernd“ berücksichtigt werde - doch wann hat man nun ein Schweigerecht und wann ist dieses auch zu empfehlen?

BVerfG - Recht auf Schweigen bei gesetzlicher Auskunftspflicht?

Gesetzliche Auskunftpflichten sind sehr verbreitet. Das

BVerfG entschied 2004 (Beschluss v. 15.10.2004, Az. 2 BvR 1316/04 Rn 7ff.), dass eine gesetzliche Auskunftspflicht grundsätzlich mit der Selbstbelastungsfreiheit vereinbar ist und damit nicht verfassungswidrig.

Das BVerfG schränkt dies aber ein:

„Eine zwangsweise herbeigeführte Selbstbezichtigung ist daher verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht“.

Meldepflichten, z.B. aus der Datenschutzgrundverordnung

Davon zu differenzieren sind Meldepflichten, bei denen die Selbstbelastungsfreiheit in § 42 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 BDSG geregelt ist. Es gibt diese u.a. in Art. 33 DSGVO oder auch im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Hier besteht ein Verwertungsverbot. In der Regel wird aber derjenige, der ein Spannungsverhältnis zwischen der Meldepflicht und seiner Selbstbelastungsfreiheit sieht, sich der jeweiligen Meldepflicht aber einfach nicht stören und nicht ordnungsgemäß melden.

Schweigen vor dem Datenschutzbeauftragten (Datenschutzgrundverordnung)?

Im Datenschutzrecht wurde das Auskunftsverweigerungsrecht im Falle einer Anfrage durch den Datenschutzbeauftragten in § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG verankert. Ein Verwertungsverbot gibt es für Datenschutzbehörden aber nicht.

40 Abs. 4 S. 2 BDSG lautet:

„Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“

OVG Schleswig: kein umfassendes Recht auf Schweigen

Auch das OVG Schleswig (Beschluss vom 28.05.2021, Az. 4 MB 14/21) befasste sich mit der Datenschutzgrundverordnung und der Frage „Recht auf Schweigen oder Auskunft geben?“.

Es ging um eine Kosmetikerin mit einem Online-Versand. Durch Werbemails bewarb sie ihre Produkte. Infolgedessen gingen bei der Datenschutzbehörde sieben Beschwerden ein, wegen der persönlichen Werbeansprachen.

Das OVG Schleswig (Beschluss vom 28.05.2021, Az. 4 MB 14/21) entschied, dass kein umfassendes Schweigerecht besteht.

Es bedarf hinsichtlich der Gefahrenlage nicht der sicheren Erwartung einer Bestrafung oder Sanktion. Dagegen genügt aber ebenfalls nicht die theoretische Möglichkeit oder gar bloße Vermutung. Vielmehr muss nach den konkreten Einzelfallumständen eine Verfahrenseinleitung ernsthaft möglich erscheinen.

Man muss sich ausdrücklich darauf berufen. Einer Begründung bedarf es aber nicht.

Handlungsalternativen – Auskunft oder Schweigen

Bei einer Anfrage durch den Datenschutzbeauftragten im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung und einer zu befürchtenden Gefahrenlage im Sinne des § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG gibt es nun also 2 Handlungsalternativen – Recht auf Schweigen oder Auskunft geben!

Entweder macht die angefragte Person von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch, schweigt also. Die angefragte Person kann aber auch aussagen und hoffen, dass die Mitwirkung mildernd berücksichtigt wird (Art. 83 Abs. 2 S. 2 lit.f DSGVO)

Datenschutzgrundverordnung - Schweigen oder Auskunft? 

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