DEGAG WohnInvest 8 - Rückzahlung nach Kündigung?

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Nachdem bei den Genussrechten "DEGAG WohnInvest 8" der DEGAG WI8 GmbH (Düsseldorf) ab Ende des Jahres 2004 die Mindestlaufzeit von 5 Jahren ausläuft, ist damit zu rechnen, dass erste Anleger ihre Genussrechte zum Ablauf dieser Mindestlaufzeit kündigen werden oder bereits gekündigt haben.

Erst nach einer fristgemäßen Kündigung werden die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals fällig und können dann auch gegenüber der Emittentin geltend gemacht werden.


Laufzeit, Kündigung und Rückzahlung bei den Genussrechten DEGAG WohnInvest 8 der DEGAG WI8 GmbH

Laut den Bedingungen der Genussrechte "DEGAG WohnInvest 8" beginnt die Laufzeit für die einzelnen Anleger an dem Tag, an dem die DEGAG WI8 GmbH ihren Zeichnungsantrag angenommen hat.

Ungeachtet der jeweils vereinbarten Mindestlaufzeit ist die Laufzeit aber generell unbestimmt, was bedeutet, dass die Rückzahlung der Genussrechte erst nach einer wirksamen Kündigung durch den Anleger erfolgen wird.

Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate zum Ablauf der Mindestlaufzeit.

Folglich müssen diejenigen Anleger, die ihre Investition nach fünfjähriger Mindestlaufzeit zurück haben wollen, ihre Genussrechtsbeteiligung unbedingt sechs Monate vor dem Ende der Mindestlaufzeit schriftlich gegenüber der DEGAG WI8 GmbH kündigen.

Erst dann wird die Rückzahlung der Genussrechte DEGAG WohnInvest 8 an die betroffenen Anleger fällig.


Nachrangigkeit der Anleger bei (drohender) Insolvenz der DEGAG WI8 GmbH

Aufgrund eines in den Genussrechtsbedingungen "DEGAG WohnInvest 8" vorgesehenen Nachranges der Anleger besteht aber auch im Falle einer fristgemäßen Kündigung ein Anspruch auf ungeschmälerte Rückzahlung ihres Genussrechtskapitals nur dann, wenn die teilweise oder vollständige Erfüllung dieser Ansprüche nicht zu einer Überschuldung oder einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, mithin also zu einer Insolvenz bei der Emittentin führen würde.

Gemäß den Bedingungen der DEGAG WI8 GmbH treten die Anleger zur Vermeidung einer drohenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit mit sämtlichen Ansprüchen aus den Genussrechten "DEGAG WohnInvest 8" auf Zins und Rückzahlung hinter alle anderen vorrangigen Gläubiger zurück.

Außerdem können Anleger diese Ansprüche außerhalb eines Insolvenzverfahrens auch nur aus einem etwaigen zukünftigen Gewinn, einem entsprechenden Liquidationsüberschuss oder aus dem sonstigen freien Vermögen der DEGAG WI8 GmbH geltend machen.

Vor diesem Hintergrund bleibt bis zum Wirksamwerden der ersten Kündigungen am Ende der Mindestlaufzeit von fünf Jahren abzuwarten, ob eine vollständige Rückzahlung an die Anleger erfolgen wird.


Rechtsrat für Anleger und Zeichner der Genussrechte "DEGAG WohnInvest 8"

Falls sich Anleger und Zeichner von Genussrechten der DEGAG WI8 GmbH die dort investierten Gelder zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit zurückzahlen lassen möchten, sollten sie in jedem Falle daran denken, diese mindestens sechs Monate vor dem Ablauf der Mindestlaufzeit ordentlich zu kündigen. Ansonsten verlängert sich deren Laufzeit um ein weiteres Jahr.

Wird trotz wirksamer Kündigung die Rückzahlung des Genussrechtskapitals von der Emittentin verweigert, ist betroffenen Anlegern dringend zu empfehlen, von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen zu lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch gegenüber der DEGAG WI8 GmbH oder sonstigen potentiellen Anspruchsgegnern durchzusetzen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.


Weitere Informationen unserer Kanzlei zu dem Thema "DEGAG WohnInvest 8" 



Foto(s): @seimetz-rechtsanwaelte.de


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