DEGI International: Sicherheit ist gefragt

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Bei den PMIA-Commerzbank-Vergleichsverhandlungen wurde in Einzelfällen leider versucht, mit einem unübersichtlichen Teilvergleichsangebot die Gesamtschuld auf den Investmentfonds zu tilgen. Deshalb kann ein Vergleichsvertrag im schlichten Fall auch einen Verzicht bedeuten, ohne dass der Anleger Geld sieht.

Bei den Investmentsfonds lauern Steuerfallen wie bei den geschlossenen Fonds. Gerade bei schnell gestrickten Hilfspaketen werden steuerrechtliche Details übersehen. Zahlreiche Fondsmanager sind nicht in der Lage, das steuerliche worst-case-Risiko zu definieren. Sie gehen auf Tauchstation. Die Notierungen der Investmentanteile von DEGI International erwiesen sich im Nachhinein als unzutreffend. Die privilegierte Investmentbesteuerung findet aber nur dann statt, wenn die Investmentgesellschaft den Anlegern - bezogen auf ein Investmentanteil - die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen korrekt bekannt macht. Die Erträge aus Investmentvehikeln gehören gemäß § 2 Abs. 1 Investmentsteuergesetz zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese sind mit 25 % privilegiert. Das Konkurrenzverhältnis zwischen Investmentsteuergesetz und Einkommensteuergesetz indes ist offen. Eine abschließende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegt noch nicht vor. Die Rückzahlung des Investmentanteils mit einem Steuersatz von 6 % analog wie bei intransparenten Fonds zu belegen, wäre daher noch ein mildes Übel.

Wie sieht es aus mit der Aberkennung von Verlusten wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht? Auf den ersten Blick meint man, es komme beim Investmentsteuerrecht auf Gewinne im bilanztechnischen Sinne nicht an, sondern auf versteuerbare Zuflüsse. Innerhalb eines Investmentfonds gibt es hingegen Verluste als das Ergebnis von Aufwand und Ertrag. Auch hier ist ein Vergleichsabschluss nur mit einer geprüften Lösung möglich. Wenn Anteile von Aktienfonds verkauft wurden, waren diese steuerfrei. Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile waren auch steuerfrei, als sie echte Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken enthielten. Sind diese Privilegien auch beim DEGI International bestandsfest? Der Anleger sollte prüfen lassen, ob Nachzahlungen drohen. Bei Degi International gab es weder einen Vermögenszuwachs noch einen Veräußerungsgewinn. Wird mit Verlust verkauft, wie vorliegend, besteht ein Anspruch auf eine Verlustzuweisung durch den Fonds.

Gibt es diese Verlustzuweisung auch trotz des Vergleiches? Wenn es um hohe Beträge für die Altersversorgung geht, ist auch diese Frage wichtig. Bei zahlreichen Degi-Anlegern haben die Rechtsschutzversicherungen Kostendeckung erteilt. Sie sollten von ihrem Recht auf eine Drittmeinung Gebrauch machen.


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