PROKON Genussrechte – Sicherheit bei 6% p.a.?

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Die PROKON Gruppe aus Itzehoe wirbt seit  Jahren mit Postwurfsendungen, durch entsprechende Plakatwerbung oder durch Fernsehspots für Kapitalanlagen in Genussrechten. Sie ist damit eine der werbeaktivsten Gesellschaften des sog. „grauen Kapitalmarktes".

Aber: Kann eine Kapitalanlage, die 6%  Zinsen p.a. erbringen soll auch die notwendige Sicherheit des eingesetzten Kapitals gewährleisten?  Wir glauben nein, denn bekanntlich steigt gemäß dem „magischen Dreieck der Kapitalanlage" mit der Höhe der Rendite auch das Risiko einer Kapitalanlage.

Die PROKON Genussrechte - und die damit in Aussicht gestellten Renditen - werden vor allem damit begründet, dass es sich um eine Kapitalanlage im Wachstumsmarkt der Erneuerbaren Energien (Windenergie) handelt und dass eine gesicherte Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besteht. Dies ist allerdings nicht ganz richtig. Denn der Anleger tätigt nicht eine direkte Investition in Windkraftanlagen. Vielmehr vergibt die Emittentin Darlehen an andere Unternehmen der PROKON-Unternehmensgruppe. Diese anderen Unternehmen wiederum bauen die Windanlagen auf, betreiben sie und zahlen die Kredite zurück. Die Emittentin fungiert damit quasi als Kreditinstitut.

Zudem werden dem Anleger in den entsprechenden Werbeprospekten wie auch dem Verkaufskatalog die speziellen Risiken der Anlageklasse „Genussrechte" verschwiegen bzw. nicht deutlich genug herausgestellt. Zwar handelt es sich hierbei um Gläubigerpapiere, diese beinhalten aber keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte. Darüber hinaus sind die Genussrechte an den Verlusten der Gesellschaft in Form einer Herabsetzung des Rückzahlungsbetrages beteiligt. Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft werden die Inhaber dieser Rechte in der Regel erst nach den anderen Gläubigern befriedigt. Auch die Rückkaufgarantie, mit der PROKON wirbt, ist wenig wert, da diese an die Zahlungsfähigkeit der Garanten gebunden ist. Bei einer Insolvenz dieser Gesellschaften geht diese Rückkaufgarantie ins Leere.

PROKON-Genussrechte sind daher alles andere als sicher. Expertenhalten diese vielmehr für hochriskant. Trotzdem versuchte PROKON in der Vergangenheit diese als sicher und als Alternative zur Altersvorsorge oder zum Sparbuch darzustellen. Wegen dieser irreführenden Darstellung wurde die Werbung der PROKON-Gruppe bereits von mehreren Gerichten als unzulässig gewertet (zuletzt OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.09.2012, Az. 6 U 14/11).

Anleger, die in PROKON-Genussrechte investiert sind, sollten daher den Rat eines fachkundigen Rechtsanwaltes einholen. Dieser kann feststellen, welche Möglichkeiten dem Anleger offen stehen, sich von seinem Engagement zu trennen. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht hierfür als Experte zur Verfügung. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht  ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.


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