DEIKON-Anleihen: Rückabwicklung vor dem OLG Düsseldorf!

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In Sachen DEIKON Hypothekenanleihen ist den Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten erneut ein großer Erfolg vor dem OLG Düsseldorf gelungen: Der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat die Sicherheitentreuhänderin zum Schadensersatz verurteilt.

Mit Verkündungstermin vom 13.04.2015 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, diesmal der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, in zwei Urteilen die Sicherheitstreuhänderin der Anleihen, die Kanzlei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, zum überwiegenden Schadensersatz an die dortigen beiden Anleger verurteilt. Lediglich wegen der erhaltenen Ausschüttungen, die nicht abgezogen wurden, wurden die Klagen teilweise abgewiesen. Die Revision wurde vom 9. Zivilsenat des OLG in beiden Fällen nicht zugelassen, eventuell ist in beiden Fällen noch jeweils eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH möglich, so dass diese beiden Urteile eventuell noch nicht rechtskräftig sein dürften.

Erstritten wurden diese beiden Urteile erneut von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner.

In Sachen DEIKON-Hypothekenanleihen hatten Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte bereits seit dem Jahr 2011 diverse Klagen für geschädigte Anleger der 2. und 3. DEIKON-Anleihen eingereicht.

In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, die Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB. Diese hatte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ihre vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahrgenommen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen zunächst abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen Berufungskläger durch sog. 522er ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte, hatte der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von Dr. Walter Späth betreuten Verfahren in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der zweiten und dritten Anleihe, CMS Hasche Sigle, zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt. In diesem Fall wurde von der Sicherheitentreuhänderin bereits Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.

Inzwischen hatte auch der 16. Zivilseant des OLG Düsseldorf in einem, ebenfalls von Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner erstrittenen Urteil vom 30.01.2015 die Sicherheitentreuhänderin CMS Hasche Sigle zum überwiegenden Schadensersatz an die dortigen Anleger verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen. Die Revision wurde vom 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf zugelassen, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

Auch der 9. Zivilsenat des OLG hat nun Schadensersatzansprüche der beiden Anleger gesehen und CMS Hasche Sigle in den noch nicht rechtskräftigen Urteilen zum überwiegenden Schadensersatz verurteilt.

Dr. Walter Späth von Dr. Späth und Partner hierzu: „Wir freuen uns, dass auch die beiden aktuellen Urteile des 9. Zivilsenates des OLG Düsseldorf bestätigen, dass die Chancen der DEIKON-Anleger auf Schadensersatz gut sind. Bereits drei Zivilsenate des OLG Düsseldorf, nämlich der 6., der 16. und nun auch der 9., haben eindeutige Pflichtverletzungen der Sicherheitentreuhänderin festgestellt und diese zum Schadensersatz verurteilt“.

Wahrscheinlich können geschädigte DEIKON-Anleger auch heute noch tätig werden und können immer noch Schadensersatzansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin geltend machen, da nach Ansicht von Dr. Späth wahrscheinlich noch keine Verjährung eingetreten ist, was aber immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Geschädigte Anleger können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden.


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