Dekubitus nach Pflegefehler: 7.500 Euro

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Mit Vergleich vom 11.11.2015 hat sich ein Marburger Krankenhaus verpflichtet, an die Ehefrau meines verstorbenen Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro zu zahlen.

Der 1962 geborene Patient litt unter einem Ponsglyom (Tumor, der sich im unteren Teil des Hirnstammes bildet). Aufgrund der Lage war keine Operation möglich. Nachdem er wegen Folgen dieses Tumors am 09.05.2007 stationär aufgenommen wurde, führten die Ärzte eine interspinöse Fensterung L4/5 mit Duraöffnung und mikrochirurgischer Biopsie des intraduralen Tumors sowie weitere umfangreiche Folgebehandlungen durch. Ein Schmerzempfinden im Gesäß war nicht mehr vorhanden. Es kam zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung mit weiteren Operationen und stationären Aufenthalten, bis er an seinem Grundleiden verstarb.

Die Ehefrau hatte dem Pflegepersonal des Krankenhauses vorgeworfen, ihren Ehemann während des stationären Aufenthaltes vom 28.05.2007 bis zum 21.06.2007 fehlerhaft gelagert zu haben, so dass sich ein Dekubitus Grad II in der Analfalte ausbilden konnte. Danach habe sich der Dekubitus Grad II zu einem Dekubitus Grad IV entwickelt, welcher mehrere Operationen und eine VAC-Therapie nach sich gezogen hätte. Zwei vorgerichtliche MDK-Gutachten hatten diese Behauptungen gestützt. Der gerichtliche Sachverständige war vor dem Landgericht Marburg auch der Ansicht, dass nicht alle Maßnahmen zur Vermeidung des Decubitalulcus im Perianalbereich durchgeführt worden seien. Das Dekubitus-Risiko sei zu spät erkannt und eine Braden-Skala zu spät erstellt worden. Von Anfang an sei das Dekubitus-Risiko falsch eingeordnet worden.

Es habe eine starke Immunschwäche bestanden. Es habe sich um einen schwer kranken Patienten gehandelt, dessen Decubitalulcera letztlich nicht vermeidbar gewesen wären. Das Landgericht Marburg hatte deshalb die Klage mit der Begründung abgewiesen: Es fehle bereits am Nachweis einer Mitursächlichkeit der festgestellten Behandlungsfehler für die Gesundheitsschädigungen. Der Sachverständige habe schließlich ausgeführt, die Decubitalulcera seien auch noch dann aufgetreten, als die anfänglichen Fehler behoben worden seien. Selbst wenn ein grober Behandlungsfehler angenommen würde, stünde nicht fest, dass die groben Behandlungsfehler für die Schädigungen ursächlich geworden seien. Die Komplikationen wären höchstwahrscheinlich auch ohne die festgestellten Behandlungsfehler aufgetreten. Damit sei der Dekubitus allein auf die Grunderkrankung zurückzuführen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat auf die Berufung der Klägerin deutlich gemacht: Die Beweiswürdigung des Landgerichtes Marburg sei offensichtlich falsch. Der gerichtliche Sachverständige habe eindeutig einen Behandlungsfehler bejaht. Es käme nicht darauf an, ob es sich um einen schwer kranken Patienten gehandelt habe, bei dem möglicherweise die Decubitalulcera letztlich nicht vermeidbar gewesen seien. Auch die beiden privaten Pflegegutachten hätten umfangreiche Fehler bestätigt. Das Unterlassen gebotener frühzeitiger und individuell angepasster Druckentlastungsmaßnahmen sei geeignet, einen Schaden zu einem Zeitpunkt herbeizuführen, wo dies vom Gesamtzustand des Patienten her noch vermeidbar gewesen wäre. Es hätten derart summierte pflegerische Versäumnisse vorgelegen, die schlechterdings für eine Fachkraft nicht nachzuvollziehen seien.

Zur Vermeidung einer weiteren Beweisaufnahme haben sich die Parteien auf 7.500 Euro zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche geeinigt.

(OLG Frankfurt am Main, Vergleich vom 11.11.2015, AZ: 15 U 180/14)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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