Deliktische Ansprüche im Leasingrecht zum Abgasskandal

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Mangels vertraglicher Beziehung zu VW können Leasingnehmer keine vertraglichen Ansprüche gegen VW geltend machen. Allerdings kommen deliktische Ansprüche in Betracht. Ob Leasingnehmern danach Schadensersatz zusteht, ist noch umstritten. Eine Entscheidung des BGH wird erst im nächsten Jahr erwartet. Bis dahin ist die Rechtslage offen.

In einem ersten Artikel haben wir Sie über Ansprüche des vom Abgasskandal betroffenen Leasingnehmers gegen den Vertragshändler aufgeklärt. Nun sollen die Ansprüche, die der Leasingnehmer gegen Volkswagen geltend machen kann, behandelt werden.

Leasingnehmer können keine vertraglichen Ansprüche gegen VW geltend machen ...

Wie im ersten Artikel beschrieben, tritt der Leasinggeber alle vertraglichen Rechte und Pflichten aus seinem Kaufvertrag mit dem Vertragshändler an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer kann deswegen vertragliche Ansprüche gegen den Vertragshändler – und nur gegen diesen – geltend machen.

Gegenüber dem Autohersteller jedoch stehen dem Leasingnehmer entsprechende vertragliche Ansprüche nicht zu. Im Gegensatz zum Verhältnis mit dem Vertragshändler bestehen zwischen dem Leasingnehmer und dem Autohersteller keine vertraglichen Beziehungen.

... dafür aber deliktische

Der Leasingnehmer kann deswegen nur deliktische Ansprüche gegen VW geltend machen. Die Rechtsprechung ist sich allerdings uneins, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und was gegeben sein muss, damit sie dies tun.

Infrage kommen vor allem zwei Ansprüche: § 823 II BGB und § 826 BGB. Für beide müssen mehrere Merkmale erfüllt sein, damit ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die meisten Merkmale, etwa die Sittenwidrigkeit, die der § 826 BGB verlangt, liegen dabei nach Ansicht fast aller Gerichte auch vor. Nur das Vorliegen zweier Merkmale wird ausgiebig diskutiert: Zum einen die Frage, ob für den Leasingnehmer überhaupt ein Schaden vorliegt und zum anderen, ob VW vorsätzlich handelte.

LG Bielefeld sieht keinen Schaden

Das Landgericht (LG) Bielefeld urteilte, dass der Leasingnehmer von einem Wertverlust des Autos oder einem höheren Spritverbrauch gar nicht betroffen sei. Er könne vom Leasingvertrag zurücktreten und würde dadurch überhaupt keinen Schaden erleiden. Vielmehr trage der Leasinggeber als Eigentümer des Autos das Risiko.

LG Stuttgart hingegen sieht einen Schaden in einer drohenden Stilllegung

Diese Ansicht wird jedoch von wenigen Gerichten geteilt. Das mögliche Stilllegen des Autos trifft nach Ansicht des LG Stuttgart nur den Leasingnehmer. Der Leasinggeber hat alle Haftungsansprüche ausgeschlossen und seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an den Leasingnehmer abgetreten. Deswegen trifft den Leasinggeber kein Risiko. Es tritt nur für den Leasingnehmer eine konkrete Vermögensgefährdung ein. Dieser trägt das Risiko einer Stilllegung. Es liegt damit aus Sicht des LG Stuttgart ein Schaden für den Leasingnehmer vor.

Nachweis der vorsätzlichen Handlung durch VW

Für das Bestehen eines Anspruchs ist weiterhin vorsätzliches Handeln erforderlich. Nach § 31 BGB haftet eine juristische Person, wie es die Volkswagen AG ist, nur für das Verhalten ihrer Vertreter. Diesen Vorsatz bezüglich der Manipulationssoftware und ihres Einsatzes nachzuweisen kann schwierig sein. Deswegen wurde der Personenkreis, für den VW haftet, durch Auslegung der §§ 32, 33 BGB erweitert. Demnach haftet VW auch für Personen, die bedeutsame Funktionen des Unternehmens in Eigenverantwortung ausüben und so VW im Rechtsverkehr repräsentieren.

Kann ein Kläger niemanden benennen auf den dies zutrifft, lassen die Gerichte es genügen, dass die Unternehmensspitze Kenntnis von der Manipulationssoftware hatte.

Leasingnehmer erhält Leasingraten von VW zurück

Liegt ein Anspruch vor, steht dem Leasingnehmer Schadensersatz in Höhe der gezahlten Leasingraten zu. Eventuell wird die Höhe des Schadensersatzes durch die aus dem Gebrauch des Autos gezogenen Nutzungen gemindert.

Bei erfolgreichem Rücktritt vom Leasingvertrag besteht kein Schadensersatzanspruch

Allerdings steht dem Leasingnehmer kein Schadensersatz von VW zu, wenn er erfolgreich vom Leasingvertrag zurückgetreten ist und die Leasingraten zurückerhalten hat. Dadurch, dass er seine Leasingraten zurückerhält, liegt kein Schaden für den Leasingnehmer mehr vor.

Ein Angebot eines Software Updates durch VW hingegen, lässt einen Schadensersatzanspruch unberührt.

Unsichere Rechtslage bleibt bestehen

Zwar deutet vieles darauf hin, dass Leasingnehmer grundsätzlich auch deliktische Ansprüche gegen VW geltend machen können, allerdings bleibt die Rechtslage bis zu einem Urteil des BGH weiterhin unsicher. Ein Urteil wird frühestens 2019 erwartet. Eventuell kann die Einführung der Musterfeststellungsklage eine höchstrichterliche Klärung beschleunigen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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