Diesel-Abgasskandal: OLG Brandenburg bestätigt deliktische Zinsansprüche

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Geschädigte Verbraucher können im Diesel-Abgasskandal über den Weg der Betrugshaftungsklage neben Schadensersatz auch deliktische Entziehungszinsen erhalten – ein aktuelles OLG-Urteil hat die Verbraucherrechte weiter gestärkt.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil herausgestellt, dass bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach § 828 BGB im Rahmen des Diesel-Abgasskandals nicht nur die Teilerstattung des Pkw-Kaufpreises bei Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen ist, sondern auch sogenannte deliktische Entziehungszinsen. Dabei bezieht sich das OLG Brandenburg eindeutig auf § 849 BGB „Verzinsung der Ersatzsumme“: „Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.“ Somit stehen der Klägerin für den streitgegenständlichen VW Touran Comfortline 1,6 l TDI, der mit dem VW-Motor der Baureihe EA189 ausgestattet ist, vier Prozent Zinsen seit Kauf, also seit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses, zu. 

„Das Besondere daran: Zu verzinsen ist der gesamte gezahlte Kaufpreis. Damit erhöhen die deliktischen Zinsansprüche nach § 849 BGB den Schadensersatz maßgeblich und kann dabei helfen, den Abzug der Nutzungsentschädigung zumindest in Teilen wieder auszugleichen. Oder anders gesagt: Je nach Fahrleistung und der davon abhängigen Höhe der Nutzungsentschädigung können die deliktischen Zinsen dazu führen, dass letztlich doch annähernd der Kaufpreis oder sogar noch mehr gezahlt wird. De facto ist es also möglich, dass der geschädigte Verbraucher sein Dieselfahrzeug durch die gerichtlich bestätigte Rückgabe kostenlos nutzt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Dr. Gerrit W. Hartung betont, dass die Rechtslage hinsichtlich der deliktischen Entziehungszinsen derzeit noch unklar sei. Zwar hätten mehrere Gerichte geschädigten Verbrauchern bereits im Rahmen von Betrugshaftungsklagen deliktische Verzugszinsen als Ausgleichserhöhung zugesprochen, andere aber hingegen nicht. Nun habe das OLG Brandenburg bestätigt, dass der Klägerin durch den Verkauf eines wissentlich fehlerhaften Pkws ein Nachteil entstand, sodass die deliktischen Zinsen angemessen seien. 

Daher erwartet der Rechtsanwalt, dass sich der vom brandenburgischen Oberlandesgericht begründete Trend in der Rechtsprechung fortsetzt. Dabei verweist er ausdrücklich auf ein weiteres Verfahren vor dem Bundesgerichtshof am 28. Juli. „Wir erwarten ein Grundsatzurteil zu den deliktischen Entziehungszinsen und gehen davon aus, dass der BGH hier für Klarheit sorgen wird. Zwar lässt sich der Bundesgerichtshof nur wenig von oberlandesgerichtlichen Urteilen beeinflussen. Aber die Chancen steigen, dass sich nach Richtern am OLG auch BGH-Richter von verbraucherfreundlichen Argumenten überzeugen lassen“, betont Dr. Gerrit W. Hartung. Sollte dies eintreten, würde das die finanziellen Erfolgsaussichten bei Betrugshaftungsklagen im Diesel-Abgasskandal ganz maßgeblich erhöhen.

Foto(s): © Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft

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