Demenz als Härteeinwand gegen Eigenbedarfskündigung

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Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, kann der Mieter einen Härteeinwand gem. § 574 I BGB erheben. Liegt ein solcher vor, muss das Mietverhältnis trotz an sich berechtigter Eigenbedarfskündigung fortgesetzt werden. Ein solcher Härteeinwand kann gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des an Demenz erkrankten Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtern würde, entschied das Landgericht Essen (Az.: 10 S 84/17).

Ein Vermieter hatte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung geklagt, nachdem die von ihm zuvor durch eine berechtigte Eigenbedarfskündigung gekündigten Mieter die Wohnung nicht räumen wollten. Die Mieter, ein älteres Ehepaar, führten an, ein Umzug wäre aufgrund der Demenzerkrankung des Mannes für diesen nicht zumutbar und erhoben Härteeinwand gegen die Kündigung.

Berechtigter Härteeinwand, ja oder nein?

Das Amtsgericht gab der Klage des Vermieters in erster Instanz statt, die Mieter gingen in Berufung. Das Landgericht schließlich gab den Mietern Recht und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Laut Urteilsbegründung habe durch einen Sachverständigen glaubhaft dargelegt werden können, dass dem Ehemann durch einen Umzug eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe. So seien insbesondere Demenzkranke besonders anfällig für Stress, welcher durch einen Umzug ausgelöst werden würde. Dies könne die Gefahr von Herzinfarkten erhöhen. 

Das LG Essen stellte die Räumungsunfähigkeit des Ehemannes fest. Auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters, in diesem Falle der Eigenbedarf, sei eine Beendigung des Mietverhältnisses für die Mieter nicht zumutbar. Das Mietverhältnis sei daher auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.

Einschätzung und Empfehlung

Die Möglichkeit des Härteeinwandes gegen Eigenbedarfskündigungen gem. § 574 BGB ist als Verteidigung gegen Eigenbedarfskündigungen – insbesondere im Fall chronischer bzw. erheblicher Erkrankungen – oftmals von Erfolg gekrönt. Es bedarf daher immer einer Bewertung des Einzelfalls, ob das Gewicht der vorgetragenen Härtegründe das Gewicht des berechtigten Eigennutzungswillens des Eigentümers überwiegt oder nicht.


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