Der Alte Tarifvertrag geht nicht gem. 613 a BGB auf den Übernehmer über

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(Schwabmünchen - Augsburg)

Das BAG hat am 7. Juli 2010 entschieden, dass ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, an den nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer und Erwerber gebunden sind, einen vom bisherigen Inhaber des Unternehmens vereinbarten Haustarifvertrag ablöst.

Die Rechtsnormen § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutet nicht, dass der alte Tarifvertrag übernommen werden musste.

Demzufolge besitzt der Übernehmer eines Betriebes durchaus eine Gestaltungsfreiheit bei den Arbeitsverhältnissen, die zu wirtschaftlichen Vorteilen des Arbeitgebers führen können. Das Risiko beim Unternehmenskauf ist damit durch diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch besser kalkulierbar.


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