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Tarifvertrag - Differenzialklauseln für Gewerkschaftsmitglieder

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Mit Differenzialklauseln versuchen Gewerkschaften, eine Besserstellung ihrer Mitglieder im Vergleich zu nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern tarifvertraglich zu verankern. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil nun bestätigt, dass solche einfachen Differenzialklauseln grundsätzlich rechtmäßig sind.

Ausgleichszahlung für Verzicht auf Sonderzahlung

Der Arbeitsvertrag einer in einem Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege tätigen Arbeitnehmerin verwies auf einen befristeten Tarifvertrag, der zum „Ausgleich strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe" eine Bestimmung des Haustarifvertrages zu einer Jahressonderzahlung außer Kraft setzte und folgenden Vertragspassus enthielt:

„Als Ersatzleistung wegen des Verzichts auf die Sonderzahlung (...) erhalten die ver.di Mitglieder in jedem Geschäftsjahr (...) eine Ausgleichszahlung in Höhe von 535,- Euro ..."

Die Arbeitnehmerin erhielt die Ausgleichszahlung nicht, weil sie kein Gewerkschaftsmitglied war. Dagegen erhob sie Klage bis zum Bundesarbeitsgericht.

Differenzialklauseln zulässig

Die Erfurter Richter wiesen ihre Klage ab und befanden, dass die Tarifvertragsparteien solche Vereinbarungen in Sanierungstarifverträgen treffen dürfen. Die Verweisung im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag regelt nach Ansicht der Erfurter Richter nur, dass für das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin der Tarifvertrag gelten soll, nicht aber, dass sie insgesamt wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln sei. Daher hätte sie die Ausgleichszahlungen nur beanspruchen können, wenn sie auch in diesem Zeitraum Mitglied der Gewerkschaft gewesen wäre, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat.

Kein unzulässiger Druck

Der Vierte Senat des BAG sieht die Grenzen des § 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) gewahrt. Auch die Vereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber sei zulässig, weil die Klausel über die Ausgleichszahlungen nicht zum Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses zählt. Zudem sei ein solcher Sanierungstarifvertrag auch zulässig, wenn hierdurch eine andernfalls zu befürchtende Tarifflucht auslösen könnte.

Urteil v. 18.03.09, Az.: 4 AZR 64/08

(WEL)


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