Der bundesweite Ampel-Skandal – Neues von den Blitzern aus Düsseldorf & Co. (Update: 13.03.2018)

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In diesem Beitrag berichten wir über die technischen Hintergründe von Rotlichtmessungen und es erfolgt eine grobe Einschätzung, wie sich der konkrete Fehler beim Einbau der Induktionsschleifen in den Fällen aus Düsseldorf, Hannover, Saarbrücken, Stuttgart etc. auswirken könnte.

Was ist passiert?

An acht Ampelanlagen an meist stark frequentierten Kreuzungen in Düsseldorf fiel auf, dass die mit den Ampeln gekoppelten Blitzer keine korrekte Zulassung haben. Bedingt ist dies dadurch, dass die mit den Überwachungsgeräten gekoppelten Induktionsschleifen nicht entsprechend den Abstandsvorgaben in den Asphalt eingelassen wurden.

Dachten wir am 08.03.2018 noch, es gehe hier um ein Problem der besagten rheinischen Großstadt (siehe unseren Rechtstipp: „Blitzer-Skandal in Düsseldorf (2018): Rotlicht-Überwachungen an Ampeln ohne Zulassung“), ist inzwischen klar, dass nicht über ein kleines Feuerchen gesprochen wird, sondern über einen Flächenbrand: Man munkelt, etwa 4.000 Geräte vom gleichen Typ seien in Deutschland in der Rotlicht-Überwachung im Einsatz, und bereits wenige Tage nach Aufkommen des Düsseldorfer Problems zeichnet sich ab, wie viele andere Städte und Gemeinden vom gleichen Thema betroffen sind.

Wo liegt das Problem und wie funktioniert überhaupt eine Rotlicht-Überwachung?

Um dies alles verstehen zu können, muss man grob wissen, wie eine Rotlicht-Messung mit den in Düsseldorf zum Einsatz gekommenen Messanlagen vom Typ Traffipax TraffiPhot III funktioniert.

Dr. Sven Hufnagel erklärt dazu: „Gemessen wird letztlich immer die Zeit, die vom Beginn der Rot-Phase einer Verkehrsampel bis zur Überfahrt eines Fahrzeugs über die Haltelinie verstreicht. Zum Nachweis eines Rotlichtverstoßes werden zwei oder mehrere Fotos angefertigt. Das erste Bild wird unmittelbar bei Überfahrt eines Fahrzeugs über eine mit etwas Abstand hinter der Haltelinie fest installierte Induktionsschleife ausgelöst. Das zweite Bild wird durch Überfahren einer weiteren Induktionsschleife ausgelöst. Hiermit soll der Beweis geführt werden, dass das Fahrzeug weiter in den überwachten Bereich eingefahren ist, also nicht unmittelbar nach dem Überfahren des ersten Sensors zum Stehen gekommen ist.“

Das akute Problem liegt nun darin, dass an den jeweiligen Kreuzungen in Düsseldorf die mit den Messanlagen verbundenen Induktionsschleifen zu den Schleifen der nebenan liegenden Fahrspur einen seitlichen Mindestabstand von 1,20 m haben müssen, tatsächlich aber vor Ort jeweils nur 40 cm zu messen sind. Die damit angesprochenen Präzisierungen der Auflagen für die Sensorschleifen in der Fahrbahn seien bereits 2005 vorgenommen worden, so erläuterte eine Sprecherin der Zulassungsbehörde (Physikalisch-Technische Bundesanstalt, PTB). Damals sei aus einer Soll-Regelung eine Muss-Bestimmung gemacht worden, die aus Verteidigersicht dementsprechend unbedingt einzuhalten gewesen wäre.

Der Hersteller der besagten Rotlichtüberwachungsgeräte, die Jenaer Firma Jenoptik Robot GmbH, scheint das Rathaus in Düsseldorf (und wohl zeitgleich auch zahlreiche andere Kommunen) bereits am 10.01.2018 über die Fehler informiert zu haben. Ab wann diese Kenntnis dann umgesetzt wurde, also wann es zur Abschaltung der entsprechenden Überwachungsanlagen kam, ist uns noch nicht bekannt.

Welche Auswirkungen hat der Fehler auf die durchgeführten Rotlicht-Messungen aus Sicht des Anwalts?

„Zunächst einmal muss man wissen, dass zur Durchführung amtlicher Verkehrsüberwachungen die Grundvoraussetzung ist, dass ein zum Tattag gültig geeichtes und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenes Messgerät verwendet wird“, erklärt der Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Sven Hufnagel. „Bei der Eichung ist unter anderem zu prüfen, ob das Messgerät der Zulassung entspricht. Ich kann nur annehmen, dass auch dies nicht mit der gebotenen Sorgfalt geschehen ist. Ein nicht entsprechend der Zulassung eingesetztes Messverfahren hätte gar keinen Eichstempel erhalten dürfen.“

„Befindet sich ein Fahrzeug im Bereich der Induktionsschleife, so verändert dies die sogenannte Induktivität. Es muss überprüft werden, welchen Einfluss auf die Messergebnisse es hat, wenn die Induktionsschleifen benachbarter Fahrbahnen in zu geringem Mindestabstand verlegt wurden. Schon der Umstand, dass es entsprechende Mindestvorgaben gibt, lässt aber annehmen, dass sich das Unterschreiten dieser Vorgaben auch auf die Messung auswirken kann“, so Rechtsanwalt Dr. Hufnagel.

Aber auch in anderer Hinsicht kann es bei den eingesetzten Geräten zu fehlerhaften Ergebnissen gekommen sein, erläutert der Anwalt, der aufgrund seiner Verteidigung im Kölner Mess-Skandal den Spitznamen „Blitzer-Engel“ trägt:

„Wie schon dargestellt, liegen die Kontaktschleifen bei Rotlicht-Blitzern stets nicht direkt an der Haltelinie, sondern mit einem gewissen Abstand dahinter. Dies macht auch Sinn, weil es anderenfalls ständig zu nicht relevanten Fotoaufnahmen käme, wenn jemand auch nur minimal mit den Vorderrädern seines Fahrzeugs über die Haltelinie hinaus gerät und dort anhält. Ist eine Ampel bereits rot und fährt der Verkehrsteilnehmer gleichwohl über die Haltelinie, dann führt diese nach hinten verlagerte Position der Kontaktschleifen aber zwangsläufig dazu, dass bei ihrem Überfahren bereits eine längere Rotlichtzeit angezeigt wird als beim vorangegangenen und für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit entscheidenden Überfahren der Haltelinie. Daher muss von der Rotlichtzeit, die beim Überfahren des ersten Sensors gemessen wird, stets unter Berücksichtigung der zu ermittelnden Geschwindigkeit des Fahrzeugs darauf zurück gerechnet werden, wie lange die Ampel beim Überfahren der Haltelinie bereits rot gewesen ist. Diese Rückrechnung berücksichtigt auch die Entfernung zwischen den Kontaktschleifen und der Haltelinie. Es muss nun in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob bei dieser Berechnung Fehler geschehen sind. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Rückrechnung bei den in Düsseldorf eingesetzten Messgeräten zumindest bei älteren Modellen nicht automatisch erfolgt, sondern manuell an den konkreten Gegebenheiten orientiert ist.“

Wie verhalten sich die beteiligten Behörden und Gerichte?

Das Amtsgericht Düsseldorf gab am 08.03.2018 bekannt, scheinbar die derzeit dort laufenden Bußgeldverfahren zur erneuten Prüfung an die Stadt Düsseldorf zurückgeben zu wollen.

Die dort beheimatete Bußgeldbehörde räumt zwar den Verstoß gegen geltendes Recht unumwunden ein, wenn sie in einer Pressemitteilung vom 08.03.2018 zum Ausdruck bringt, dass die installierten Anlagen nicht der geltenden Bauartzulassung entsprechen. Sie stützt sich dabei auf die zuvor von ihr beim Landesbetrieb Mess- und Eichwesen veranlasste und am 16.02.2018 abgeschlossene Befundprüfung, bei der festgestellt wurde, dass keiner der geprüften acht Rotlichtüberwachungsstandorte die Anforderungen der aktuellen Bauartzulassung bezüglich des Abstandes der Induktionsschleifen einhält.

Die Bußgeldbehörde der Stadt Düsseldorf vertritt aber auch die Auffassung, die Rotlichtverstöße trotz der Baumängel wohl nachweisen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass die Abstandsabweichungen bei den Kontaktschleifen zu fehlerhaften Bußgeldbescheiden geführt haben können, seien nicht vorhanden.

Eine freiwillige Erstattung bereits vereinnahmter Geldbußen (etwa entsprechend dem „freiwilligen Ausgleichsprogramm“ im Kölner Blitzer-Skandal) soll nach aktueller Haltung von den Düsseldorfern nicht erfolgen. Bereits abgeschlossene Bußgeldverfahren könnten nur von einem Gericht neu geführt werden, so heißt es aus dem Rathaus. Gemeint ist damit das förmliche Wiederaufnahmeverfahren vor dem Amtsgericht, über welches wir bereits im Eingangs angesprochenen Rechtstipp informiert hatten.

Zu dieser relativierenden Haltung der Bußgeldbehörde passt es aus Sicht des Bußgeld-Spezialisten nicht, dass die Stadt Düsseldorf in derselben Pressemitteilung verlautbaren lässt, nach Kenntniserhalt von dem Fehler durch Mitteilung des Messgeräte-Herstellers zum 10.01.2018 „bereits eingeleitete Verfahren angehalten oder eingestellt zu haben“.

Selbst die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) als Zulassungsbehörde führte zum Fall aus, ebenfalls nicht zu wissen, ob es zu Fehlmessungen gekommen ist.

Es müssen somit nähere Überprüfungen vorgenommen werden. Aufgrund unserer intensiven Zusammenarbeit mit dem unter anderem auf Rotlichtverstöße spezialisierten und aus zahlreichen Fernsehberichten bekannten Sachverständigenbüro VUT in Saarbrücken werden wir jeden Einzelfall nicht nur juristisch, sondern auch technisch beleuchten.

Aus den anderen Städten, in denen das gleiche Rotlichtüberwachungsgerät eingesetzt wird bzw. wurde, ist bislang noch recht wenig an Reaktionen zu vernehmen.

Wir aktualisieren den Beitrag, sobald neue Erkenntnisse vorliegen.

Dr. Sven Hufnagel von der Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte ist seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2007 Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist auf die Verteidigung in Bußgeldsachen und Verkehrsstrafsachen spezialisiert und verteidigt bundesweit vor allen Gerichten, um Betroffenen den Führerschein zu erhalten. Im Focus-Spezial für die Jahre 2015, 2016 und 2017 wird er als einer von Deutschlands „Top-Anwälten im Verkehrsrecht“ bezeichnet. Für die Presse steht er regelmäßig als Interview-Partner zur Verfügung. Weitere Informationen über ihn und seine umfassende Tätigkeit im Zusammenhang mit dem „Kölner Blitzer-Gate“, aber auch über den Ampel-Blitzer-Skandal finden Sie auf unserer Website www.fahrverbot-rechtsanwalt.de und in der von uns bei Facebook gegründeten Gruppe „Blitzer-Opfer – Ampel-Skandal in Düsseldorf und dem Rest von Deutschland“.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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