Der Anspruch auf Gegendarstellung im Presserecht

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Wenn die Presse etwas behauptet mit dem der Betroffene nicht einverstanden ist, kann er sich auf mehrere Ansprüche berufen:

  • Den Anspruch auf Gegendarstellung
  • Den Anspruch auf Unterlassung
  • Den Anspruch auf Berichtigung
  • den Anspruch auf Schadenersatz und Geldentschädigung

In diesem Beitrag geht es um den Anspruch auf Gegendarstellung.

Was ist eine Gegendarstellung?

Eine Gegendarstellung ist eine Entgegnung auf eine Behauptung der Presse. Darunter fallen im Wesentlichen Zeitungen, Zeitschriften, TV-Beiträge, Radio und Nachrichtenportale im Internet (z. B. Blogs).

Das Besondere an der Gegendarstellung ist, dass sie von dem Betroffenen selbst in eigenen Worten verfasst werden kann. Somit hat er die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge darzustellen (sogenannte „Waffengleichheit“). Das Medium ist dann verpflichtet, dies ohne Kürzungen und „an gleicher Stelle“ zu veröffentlichen.

Wann besteht dieser Anspruch genau und wer kann ihn geltend machen?

Der Anspruch besteht dann, wenn im Rahmen eines journalistisch-redaktionellem Inhalts etwas über eine Person behauptet wird. Diese Person, egal ob „juristische“ oder „natürliche“ Person, kann dann diesen Anspruch geltend machen. Abgesehen davon, ob die Behauptungen der Presse wahr oder unwahr sind. d. h. auch Unternehmen haben einen Anspruch auf Gegendarstellung.

Was muss man beim Verfassen einer Gegendarstellung beachten?

1. Schritt: Einhaltung der Frist

Zu langes Zögern kann den Anspruch auf Gegendarstellung entfallen lassen. Der Anspruch muss also „unverzüglich“ nach Kenntnis geltend gemacht werden. Das ist in Berlin spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Erscheinungsdatum. Was die Berichterstattung im Internet angeht, so beginnt die Frist am erstmaligen Einstellungsdatum.

2. Schritt: Verfassen eines Gegendarstellungsverlangens

In einem Gegendarstellungsverlangen fordert der Betroffene den Verantwortlichen auf, seine Gegendarstellung zu veröffentlichen.

3. Schritt: Verfassen einer Gegendarstellung

Die Gegendarstellung ist formgebunden. Das heißt, dass sie - im Gegensatz zum Gegendarstellungsverlangen - fehlerfrei sein muss. Dabei muss neben der eingehaltenen Frist auf folgende Punkte besonders geachtet werden:

  • Sie kann sich nur gegen Tatsachenbehauptungen richten und darf selbst nur Tatsachenbehauptungen beinhalten.
  • Sie darf nicht offensichtlich falsche, unsittliche oder in sonstiger Weise strafbare Inhalte haben.
  • Der Umfang der Gegendarstellung darf nicht größer als die Erstmitteilung sein.
  • Die Erstmitteilung muss zuerst nochmals fehlerfrei wiedergegeben werden, erst danach die Entgegnung. Zum Schluss muss das Ganze noch unterzeichnet werden.

Fazit

Der Anspruch auf Gegendarstellung ist ein wichtiges Werkzeug im Presserecht, welches Privatpersonen aber auch juristischen Personen zur Verfügung steht. 

Die Anwaltskanzlei Dramburg berät Sie bundesweit im Medien- und Presserecht.



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