Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde erneut verlängert

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Der Anspruch auf Kinderkrankengeld kann in der Corona-Pandemie auch in Anspruch genommen werden, wenn KiTas oder Schulen geschlossen sind oder die Präsenzpflicht aufgehoben wurde. Dieser Anspruch wurde Anfang 2021 von 10 auf 20 Tage pro Kind und Elternteil erhöht. Damit werden Eltern weiter unterstützt.

Weitere Verlängerung

Dieser Anspruch steigt nun von 20 auf 30 Tage pro Elternteil und Kind. Elternpaare können dadurch bis zu 60 Tage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf 60 Tage. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, für Alleinerziehende maximal 130 Tage.

Anspruch Nutzbar für Schul- und KiTa-Schließung

Der komplette Anspruch darf für die Betreuung des Kindes aufgrund von Schulschließungen, KiTa-Schließungen bzw. aufgrund der Aufhebung der Präsenzpflicht verwendet werden. Der Anspruch muss bei der Krankenkasse beantragt werden und dieser gegenüber muss die Schließung der Betreuungseinrichtung bzw. die Aufhebung der Präsenzpflicht nachgewiesen werden.

Anspruchsberechtigt

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Kinderkrankengeld haben und deren Kinder gesetzlich sind. Es darf keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung stehen.

Selbständige Eltern profitieren von diesem Anspruch nicht. Sie werden grundsätzlich auf einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSchG verwiesen, wenn sie ihrer Tätigkeit aufgrund Kinderbetreuung nicht nachgehen können.

In Hamburg beispielsweise sind die Schulen und KiTas nicht geschlossen, es ist lediglich die Präsenzpflicht an den Schulen aufgehoben und die KiTas sind im erweiterten Notbetreuungsbetrieb. Der Anspruch nach § 56 IfSchG hat mittlerweile die Aufhebung der Präsenzpflicht ebenfalls als Voraussetzung, er setzt jedoch voraus, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann. Dies ist durch die Notbetreuung in den KiTas und den Schulen jedoch der Fall, so dass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass selbständige Eltern bei Aufhebung der Präsenzpflicht keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben, sondern auf die Notbetreuung verwiesen werden. Dies führt aber dazu, dass die Kinder in die Betreuungseinrichtungen gegeben werden müssen, was aufgrund der Corona-Pandemie mit der Aufhebung der Präsenzpflicht gerade vermieden werden soll. Eine Entlastung für selbständige Eltern ergibt sich damit nicht.

Fazit

Die Regelung ist rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft getreten und stärkt berufstätig Eltern, die weiterhin das Problem der Doppelbelastung von Beruf und Kinderbetreuung meistern müssen. Die Regierung hat erkannt, dass eine Beschulung zuhause bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit nicht wirklich möglich ist. Übersehen werden dabei jedoch nach wie vor die selbständigen Eltern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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