Der Arbeitsvertrag wurde unterschrieben, nun aber möchte ich den Job nicht mehr antreten- was kann ich tun?

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Grundsätzlich sind die meisten Arbeitssuchenden wohl erleichtert, wenn sie einen Job gefunden haben und der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie den Job aus persönlichen Gründen oder auf Grund eines besseren Jobangebots  nicht mehr antreten möchten und so die Unterschrift des Arbeitsvertrages gerne rückgängig machen würden.


Kündigung vor Arbeitsantritt

Generell kann die geleistete Unterschrift jedoch nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden. Es besteht die Möglichkeit, sofern nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen, mithilfe einer Kündigung noch vor Antritt der Arbeitsstelle von dem Arbeitsvertrag zurückzutreten. Bei einer Kündigung vor Arbeitsantritt gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Kündigung während des Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend muss die Kündigung auch im Falle vor Arbeitsantritt schriftlich erfolgen. Zudem müssen Kündigungsfristen gewahrt werden. Enthält der Arbeitsvertrag keine speziellen Vorschriften hinsichtlich der Kündigungsfristen, findet die gesetzliche Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats Anwendung. Wurde im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, verkürzt sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen. Die Kündigungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Kündigung erhält.


Nichtantritt ohne Kündigung 

Haben Sie jedoch nicht rechtzeitig gekündigt, oder ist eine Kündigung vor Antritt ausgeschlossen, sind Sie verpflichtet Ihre neue Arbeitsstelle anzutreten. Wird die Arbeitsstelle nicht angetreten, liegt ein Vertragsbruch vor und der Arbeitgeber kann nach §§ 280, 283 BGB Schadensersatz verlangen. Zu denken ist an Mehrvergütungen für Arbeitnehmer, die den Bedarf an Arbeitsleistung durch Überstunden ausgleichen müssen oder an Mehrkosten einer Ersatzkraft zur Aushilfe.


Zudem kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos kündigen. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift dann nicht, weil das Arbeitsverhältnis keine sechs Monate bestand.


Vertragsstrafe

Weiterhin kann ein Arbeitsvertrag eine Klausel über eine Vertragsstrafe enthalten. Treten Sie die Arbeitsstelle in einem solchen Fall nicht an, kann diese, sofern wirksam vereinbart, fällig werden. Eine Vertragsstrafe dient als Druck- und Sicherungsmittel des Arbeitgebers zur Einhaltung des Arbeitsvertrags. Zudem wird die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert, da kein Schaden konkret nachgewiesen werden muss. Die Vertragsstrafenklausel muss einer AGB-Kontrolle standhalten, also angemessen und transparent gestaltet sein.

Angemessen ist sie der Höhe nach dann, wenn sie sich an der Dauer der Kündigungsfrist orientiert, in der Regel also, wenn sie den Betrag eines Bruttogehalts nicht übersteigt. Ist allerdings eine Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart, so ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts von mehr als einem halben Bruttomonatsgehalt wegen einer Benachteiligung des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben unwirksam (BAG, Urteil vom 04.03.2004, Az. 8 AZR 344/03).


Aufhebungsvertrag

Alternativ zu einer Kündigung besteht ferner – bei Einvernehmen beider Seiten - die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag aufzulösen. Da der Aufhebungsvertrag aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande kommt, müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber diesem zustimmen. In einem Aufhebungsvertrag wird regelmäßig vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle nicht antreten wird und im Gegenzug so auf seine Bezahlung verzichtet.


Gespräch suchen

Möchten Sie also den Arbeitsvertrag rückgängig machen und ist eine Kündigung vor Antritt vertraglich ausgeschlossen, empfiehlt es sich, zunächst ein Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Möglicherweise ist dieser bereit, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen. Weigert sich dieser, besteht für Sie zur Vermeidung einer Belastung mit Schadersatzforderungen trotz Kündigung nur die Möglichkeit eines Antritts für die Dauer der Kündigungsfrist. Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel, die die Kündigung vor Arbeitsantritt ausschließt, beginnt die Kündigungsfrist erst dann, wenn die Arbeit aufgenommen wurde.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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