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Der Aufenthalt des Ausländers in Kroatien

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Der Ausländer kann einen kurzzeitigen, vorläufigen oder ständigen Aufenthalt in der Republik Kroatien haben.

Der kurzzeitige Aufenthalt - ein Aufenthalt des Ausländers bis zu 3 Monaten.

Der vorläufige Aufenthalt, wenn Arbeit der Aufenthaltszweck ist.

  • der vorläufige Aufenthalt zum Zweck der Arbeit wird als Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis genehmigt
  • den Antrag auf vorläufige Aufenthaltsgenehmigung stellt der Ausländer bei der diplomatischen Vertretung bzw. dem Konsulat der Republik Kroatien und den Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis kann auch der Arbeitgeber bei der Polizeibehörde oder der Polizeidienststelle stellen
  • die Genehmigung für den vorläufigen Aufenthalt wird für eine Frist von bis zu 1 Jahr ausgestellt
  • den Antrag auf Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung muss man spätestens 30 Tage vor Fristablauf der gültigen, vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung bei der für den Aufenthaltsort oder den Wohnsitz des Arbeitgebers oder den Arbeitsplatz des Ausländers zuständigen Polizeibehörde bzw. Polizeidienststelle stellen.

Der Ausländer erhält den vorläufigen Aufenthalt wenn er

  1. den Zweck des vorläufigen Aufenthalts nachweist,
  2. einen gültigen Reisepass hat
  3. Mittel für den Unterhalt hat - der Mindestbetrag, den ein Ausländer pro Monat für den Eigenbedarf haben muss, ist 2.000,00 Kuna während er für eine zweiköpfige Familie 2.750,00 Kuna beträgt, für eine dreiköpfige Familie 3.250,00 Kuna und für jedes weitere Mitglied erhöht sich dieser Betrag um weitere 500,00 Kuna.
  4. eine Krankenversicherung hat - Staatsangehörige von Staaten mit denen Kroatien keinen Vertrag über Sozialversicherungen hat, legen die Reiseversicherung bei, und wenn sie, nach Genehmigung des vorläufigen Aufenthalts, nach Kroatien kommen, müssen sie sich beim zuständigen HZZO Büro melden um ihr Recht auf Krankenversicherung geltend zu machen.
  5. kein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Kroatien hat
  6. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

Dem Antrag für den ersten vorläufigen Aufenthalt muss der Ausländer ein polizeiliches Führungszeugnis des Staats beilegen, dessen Staatsbürger er ist oder in dem er seinen ständigen Aufenthalt hat und das nicht älter als 6 Monate ist.

Einem engeren Familienmitglied des Ausländers, der sich aufgrund einer für 1 Jahr gültigen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in Kroatien aufhält, kann der vorläufige Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung nur dann genehmigt werden, wenn der Ausländer, mit dem die Familienzusammenführung in Kroatien verlangt wird, eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung für mindestens 2 Jahre gehabt hat.



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