Der Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen

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Was für eine Rolle spielt das Widerrufsrecht im Bereich der Darlehensverträge?

Seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelung, dass einem Verbraucher im Fall eines Darlehens das Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehen zusteht. Diese an sich schlichte Regelung stellt unternehmerisch tätige Kreditgeber seit 2002 vor gewaltige Probleme, denn § 495 BGB verweist in den „Dschungel“ des Widerrufsrechts. Gerade im Bereich der Darlehensverträge kann das Widerrufsrecht gewaltige finanzielle Auswirkungen haben. Üblicherweise schließen Bank und Verbraucher Darlehensverträge über lange Zeiträume. Dabei schreiben beide Seiten den Darlehenszins für lange Zeit fest. Gesetzlich zulässig sind festgeschriebene Zinsen bis zu 10 Jahren. In vielen Fällen ärgern sich Verbraucher über ihre vor langer Zeit festgeschriebenen Zinsen. Hintergrund ist die derzeitige Phase von Niedrigzinsen. Deshalb versuchen viele Verbraucher, das Widerrufsrecht im Verbraucherdarlehensvertrag auszuüben, um von den derzeit sehr niedrigen Darlehenszinsen zu profitieren.

Was versteht man unter dem Widerrufsrecht?

Beim Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen handelt es sich allgemein um die Möglichkeit, sich von bestimmten Verträgen nachträglich zu lösen, ohne hierfür eine Begründung zu benötigen. Das Widerrufsrecht bildet daher eine gesetzliche Ausnahme zum Grundsatz „pacta sunt servanda“ („Verträge sind einzuhalten“), der sonst im deutschen Recht vorherrscht. Diese Ausnahme steht dabei allerdings unter engen Voraussetzungen. Die praktische Bedeutung ist, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht innerhalb einer sehr kurzen Widerrufsfrist von 14 Tagen ausüben muss.

Welche Gefahr besteht dabei für die Banken?

Das Gesetz knüpft den Beginn der zweiwöchigen Widerrufsfrist an sehr strenge Bedingungen. Sobald es dem Darlehensgeber nicht gelingt, diese zu erfüllen, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies hat zur Folge, dass Verbraucherdarlehensverträge möglicherweise noch Jahre später durch die Verbraucher widerrufen werden können. Die entsprechenden verbraucherfreundlichen Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben sowohl die Öffentlichkeit als auch die Fachwelt in Aufruhr versetzt. Die Kreditinstitute waren regelrecht erschüttert. Sie mussten Darlehensverträge teilweise Jahre und Jahrzehnte später wieder rückabwickeln. Insbesondere die ständige Veränderung der Musterwiderrufsbelehrung stellte Darlehensgeber vor enorme Herausforderungen, denn der Gesetzgeber stellt seit 2002 sogenannte Musterwiderrufsbelehrungen zur Verfügung. Dabei verbindet er dieses Muster mit der Regelung, dass sich derjenige rechtstreu verhält, der dieses Muster verwendet. Wenn die Bank also das jeweils zu Vertragsschluss gültige amtliche Widerrufsbelehrungsformular verwendet, gilt die gesetzliche Fiktion, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen richtig ist.

Warum verwendeten die Banken dennoch eigene Widerrufsbelehrungen?

Grundsätzlich hätten Kreditgeber Risiken durch Verwendung des amtlichen Musters vermeiden können. Doch der Gesetzgeber machte es Darlehensgebern schwer, mit der gesetzlichen Entwicklung Schritt zu halten. Hintergrund ist die europäische Prägung von Verbraucherdarlehen und Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen entstammt ursprünglich einer EU-Richtlinie. Das heißt, nicht nur der deutsche Gesetzgeber wurde in diesem Bereich tätig, sondern auch der europäische Gesetzgeber. Dementsprechend gab es eine Vielzahl von Gesetzesänderungen und damit verbundenen Änderungen der amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung. Eine dem amtlichen Muster entsprechende Widerrufsbelehrung einer Bank konnte aufgrund einer Gesetzesänderung quasi „über Nacht“ fehlerhaft werden, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bei Neuverträgen nicht zu laufen begann. Dieser für Geldinstitute gefährliche Umstand immer neuer Musterwiderrufsbelehrungen endete im Jahr 2010 mit der umfassenden Neuregelung des Widerrufsrechts von Verbraucherdarlehensverträgen. Gleichzeitig schuf der Gesetzgeber neue Fehlerquellen für Banken.

Was brachte die Neuregelung des Widerrufrechts?

Zum 11. Juni 2010 setzte der deutsche Gesetzgeber unter anderem die neue europäische Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in geltendes deutsches Recht um. Die Gesetzesänderung vom 11. Juni 2015 brachte den Banken Vorteile und Risiken. Größter Vorteil der Darlehensgeber war sicherlich die Formulierung einer amtlichen Widerrufsbelehrung ausschließlich für den Bereich des Widerrufs bei Verbraucherdarlehen. Diese neue sogenannte „Widerrufsinformation“ stellt für die Banken eine echte Erleichterung gegenüber den alten, sich ständig ändernden amtlichen Musterwiderrufsbelehrungen dar. Diese neue „Widerrufinformation“ ändert sich bei Weitem nicht so häufig, wie zu früheren Zeiten.

Was müssen die Banken nun beachten?

Seit dem Jahr 2010 haben die Banken umfangreiche vertragliche und vorvertragliche Informationspflichten. Diese sogenannten „Pflichtangaben“ finden sich versteckt in einem der Öffentlichkeit weitgehend unbekannten Gesetz, im Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Zu diesen Pflichtangaben gehören nicht nur so naheliegende Informationen, wie z. B. der Nettodarlehensbetrag und der effektiven Jahreszins, sondern auch vergleichsweise exotische Angaben, wie die Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers und ein Tilgungsplan für den Verbraucher.

Was sind die Konsequenzen eines Fehlens der Pflichtangaben?

Das Gesetz knüpft an einzelne Pflichtangaben, deren Fehlen für Banken fatale Konsequenzen haben kann, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Die entsprechende Regelung findet sich in § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) BGB in der alten Fassung. In der seit dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung des BGB findet sich diese Regelung versteckt in § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Konsequenz des Nichtbeginns der Widerrufsfrist besteht unabhängig von einer Widerrufsbelehrung. Auch wenn die Bank keine Fehler bei der Widerrufsbelehrung macht oder sogar das amtliche Muster verwendet, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn auch nur eine einzige Pflichtangabe fehlt. Das bedeutet, selbst ein so kleiner Fehler, wie die Nichtangabe der Aufsichtsbehörde, macht einen Darlehensvertrag auch noch nach Jahren widerrufbar.

Wie häufig sind die Verträge der Banken unvollständig?

Auch nach sorgfältiger Recherche fand sich kein einziger Vertrag über ein Verbraucherdarlehen, der alle Pflichtangaben in der gesetzlichen Form enthielt. So gut wie immer fehlte die Information über die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers. Möglicherweise muss man davon ausgehen, dass die meisten Verbraucherdarlehensverträge seit Jahren widerrufbar sind.

Was ist den Verbrauchern zu raten?

Alle Verbraucher, die ihren Verbraucherdarlehensvertrag, der vor oder nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurde, widerrufen möchten, sollten einen Spezialisten zurate ziehen und den Vertrag auf fehlende Pflichtangaben überprüfen lassen. Dies gilt auch, wenn schon eine Überprüfung der Widerrufsbelehrung erfolgte, da die Pflichtangaben hiervon unabhängig sind.

Was können die Banken machen?

Darlehensgeber, die Pflichtangaben versäumten, können diese unproblematisch nachholen. Sobald der Darlehensgeber die Pflichtangaben nachgeholt hat, beginnt die Widerrufsfrist zu laufen, beträgt dann aber einen Monat. Auch auf die nun längere Widerrufsfrist muss der Darlehensgeber dann hinweisen. Am sichersten ist es, wenn der Darlehensgeber mit Übersendung der Pflichtangaben erneut mittels des amtlichen Musters über den Widerruf belehrt wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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