Der beste Freund des Menschen?

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2022 – 2 Sa 490/21

Trotz einer posttraumatischen Belastungsstörung: Die Arbeitnehmerin hat weder einen Anspruch auf die Mitnahme ihres Begleithundes an den Arbeitsplatz noch auf die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes.


Der Sachverhalt

Die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidende Klägerin hatte von ihrer beklagten Arbeitgeberin die Erlaubnis erhalten, ihren Hund mit zur Arbeit zu bringen. Weil der nicht angeleinte Hund jedoch häufig in das Dienstgebäude hineinlief und sich die weiteren Mitarbeitenden der Beklagten durch das Knurren und Bellen des Hundes gestört und bedroht fühlten, untersagte die Beklagte der Klägerin, den Hund weiter mit zur Arbeit zu bringen.


Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen. Nachdem das Arbeitsgericht Ludwigshafen die Klage abgewiesen hatte, legte die Klägerin gegen das Urteil Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein.


Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte das erstinstanzliche Urteil.


Das Landesarbeitsgericht machte deutlich, dass die Entscheidung, ob die Mitarbeitenden ihre Hunde mit zur Arbeit bringen dürfen, dem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht unterfällt und die Beklagte der Klägerin die Mitnahme des Hundes verwehren könne. Auch seien die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeld- und/oder Schadensersatzanspruch (die Klägerin hatte insgesamt rund € 13.000,00 geltend gemacht) nicht gegeben. Die hilfsweise geltend gemachten Anträge auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes oder eines Einzelbüros wies das Landesarbeitsgericht ebenfalls zurück.


Hinweise für die Praxis

Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung, wann Mitarbeitende einen Homeoffice-Anspruch haben und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld hätte geltend machen können.


Foto(s): Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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