Der Bestsellerparagraph im Urheberrecht und die Porsche 911-Entscheidung

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Nach langjährigem Streit hat der BGH Anfang diesen Jahres entschieden, dass der Erbin des Ex-Leiters der Abteilung „Karosserie-Konstruktion“, der 1950 mit der Entwicklung des Porsche 356 beauftragt war, kein Anspruch auf Nachvergütung nach § 32a Abs.1UrhG zusteht.

Die Erbin war der Meinung, dass Ihr eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf der Baureihe 991 des Porsche 911 zusteht, da wesentliche Gestaltungselemente des Ursprungsmodells, an welchem Ihr Vater als Urheber maßgeblich beteiligt war, übernommen worden seien.

Der Bestsellerparagraph 32a Abs.1 UrhG ermöglicht nämlich eine nachträgliche Anpassung der urheberrechtlichen Lizenzgebühren, wenn die bisher eingeräumten Gebühren in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den später erzielten Erträgen stehen.

Kurz gesagt: Durch eine nachträgliche Bezahlung soll eine faire Beteiligung des Urhebers an „Bestsellern“ sichergestellt werden, die im Nachhinein deutlich mehr Geld eingebracht haben, als ursprünglich erwartet.

Im vorliegenden Fall kam es entscheidend darauf an, ob der ursprünglich von dem Vater der Erbin gestaltete Porsche 356 noch in dem neuen Modell Porsche 911 wiederzuerkennen ist. Dies lehnte der BGH ab, da die eigenschöpferischen Züge in einem Maße fortentwickelt worden seien, so dass es sich insgesamt um selbstständige Werke mit eigenem Gestaltungsansatz handele und nicht mehr um die begründenden Elemente in der Gestaltung des Porsche 356.

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass vom Original abweichende Gestaltungen bei Erhalt der Eigenart durchaus vom ursprünglichen Urheberrecht mit umfasst sein können, sofern in der neuen Gestaltung keine eigene schöpferische Leistung vorliegt.

Ferner bestätigte der BGH auch, dass das Nachvergütungsanspruch gem. § 32 a Abs.1 UrhG vererblich ist.


Der Bestsellerparagraph macht immer wieder Schlagzeilen, so war dieser zuletzt in Verbindung mit dem erfolgreichsten deutschen Film „das Boot“ in aller Munde, mit welchem nachträglich hohe Gewinne erzielt worden sind.

Diese Gewinne standen die in keinem Verhältnis zur damaligen Vergütung der mitwirkenden Künstler. Dies sahen die Gerichte genauso und sprachen den beteiligten Künstlern Nachvergütungen in 6stelliger Höhe zu.

Welche Voraussetzungen müssen für den Bestsellerparagraphen vorliegen?

Es muss ein auffälliges Missverhältnis zwischen der urheberrechtlichen Vergütung und den Erträgen aus der Nutzung des Werkes vorliegen.

Rechtsfolge: Es besteht ein nachträglicher Vergütungsanspruch.

Foto(s): Martin Katler


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