Urheberrechtliche Abmahnung wegen einer Fototapete

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Derzeit sind eine Vielzahl an Abmahnungen im Namen der CAMA Ventures LLP aus Kanada wegen etwaiger Urheberrechtsverletzungen an Fototapeten im Umlauf.

Wobei handelt es sich bei den Abmahnungen?

Abgemahnt wurden insbesondere Hotel-/Ferienwohnungsinhaber, die eine Fototapete mit Steinen in ihren öffentlichen Räumen angebracht haben. Hiervon wurden dann Bilder mit der Fototapete im Hintergrund angefertigt und für die Bewerbung des Hotels / der Ferienwohnung z.B. auf der Webseite der Inhaber veröffentlicht. Durch das Hochladen der Bilder mit der Fototapete an der Wand, soll der Abgemahnte die Urheberrechte des Fotografen verletzt haben, welcher die Motive der Fototapete aufgenommen hat.

Der Käufer einer solchen Fototapete wird wohl regelmäßig davon ausgehen, dass er mit dem Eigentumserwerb an den Tapeten alle erforderlichen Rechte erworben hat und die Fototapete so verwenden kann, wie er möchte, insbesondere die Fototapete auch für weitere Werbezwecke zu verwenden.

Werden die Fototapeten allerdings abfotografiert und mit Dritten geteilt, liegt dem Abmahner nach eine Urheberrechtsverletzung vor, die zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann.


Wann liegt eine Rechtsverletzung des Urheberrechts vor?

Es kann das Urheberrecht verletzt werden, wenn die Bildmotive auf der Tapete für Werbefotos abgelichtet und veröffentlicht werden. Es ist daher bei der Verwendung von Fototapeten in gewerblichen Räumen Vorsicht geboten!

Gem. § 97 Abs. 1 UrhG besteht bei Veröffentlichung solcher Fotos womöglich ein Anspruch auf Unterlassung, da die Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt werden.


Gibt es Ausnahmen?


 
-unwesentliches Beiwerk

Das Abfotografieren und Veröffentlichen der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen zulässig.

Möglich ist beispielsweise die Nutzung ohne Einwilligung des Urhebers, wenn es sich bei der Fototapete nur um ein unwesentliches Beiwerk gem. § 57 UrhG handeln würde. Hiernach sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe zulässig. Allerdings hat der BGH in der Möbelkatalogentscheidung bereits entschieden, dass das (Mit-)Ablichten eines gemalten Bildes im Hintergrund eines Produktfotos in einem Möbelkatalog ohne entsprechende Rechteeinräumung des Urhebers unzulässig ist. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem gemalten Bild gerade nicht nur um austauschbares Beiwerk handelt, da es gezielt zu Werbezwecken eingesetzt wurde.

Ob diese Grundsätze 1:1 auf die Verwendung einer Fototapete zur Darstellung von z.B. Hotelräumlichkeiten übertragen werden können, wurde noch nicht entschieden. Grundsätzlich kann aber festgehalten werden, dass bei Werbefotos das Ambiente regelmäßig nicht nur einen Beiwerk-Charakter aufweist.


-Zweckerreichungslehre

Ein möglicher Ansatzpunkt für die rechtmäßige Verwendung der Fototapete zu Werbezwecken könnte die Zweckerreichungslehre sein, da es auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint, wenn mit dem Kauf der Tapete nicht auch zugleich die Nutzungsrechte zu einer Vervielfältigung/Veröffentlichung erworben werden.

Allerdings muss hier streng zwischen der Fototapete als Verkaufsstück und den Verwertungsrechten an dem abgedruckten Bild unterschieden werden. Eine Erschöpfung ist insoweit wohl nur an der jeweiligen Fototapete als Vervielfältigungsstück eingetreten. Für die gewerbliche Verwertung der Fototapete z.B. im Rahmen einer Veröffentlichung von Fotos der Hotelräumlichkeiten (auf welchen die Fototapete ersichtlich ist) auf der eigenen Homepage liegt wohl nicht automatisch eine Rechteeinräumung vor.


Was tun bei Erhalt einer solchen Abmahnung?

Zur Vermeidung solcher Risiken sollten sich die Nutzer von gewerblichen Räumen informieren, ob die jeweilige Fototapete urheberechtlich geschützt ist. Das ist bei Fotografien in der Regel der Fall.

Da wohl davon auszugehen ist, dass mit dem Verkauf der Fototapete nicht automatisch ein Nutzungsrecht an dem aufgedruckten Bild eingeräumt wird, bedarf es zur rechtmäßigen Vervielfältigung einer Lizenzvereinbarung mit dem Rechteinhaber.  

Sollte bereits eine Abmahnung vorliegen, sollte eine Unterlassungserklärung nicht sofort abgegeben werden, denn dann dürften von den eigenen Räumlichkeiten keine Bilder mehr veröffentlicht werden. Vielmehr sollte eine rechtzeitige Überprüfung der Abmahnung im jeweiligen Einzelfall erfolgen.

Foto(s): Tim Mossholder


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