Der Betriebsrat - Das Wichtigste zu seinen Aufgaben, Rechten und Verpflichtungen

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Die Hauptaufgabe eines Betriebsrates ist der Schutz von Interessen der Beschäftigten in einem Unternehmen. Der Betriebsrat wird von den Beschäftigten eines Unternehmens gewählt und repräsentiert die Belegschaft eines Unternehmens.

Ein Betriebsrat kann in jedem Unternehmen ab mindestens fünf Beschäftigten gegründet werden.

Welche Aufgaben und Befugnisse hat ein Betriebsrat? Hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte?

Im Betriebsverfassungsgesetz sind die meisten gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Betriebsrates verankert. 

Der Betriebsrat schützt in erster Linie die Interessen der Beschäftigten in einem Unternehmen. Er prüft im Sinne der Beschäftigten, ob Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge eingehalten werden. Hierbei muss der Betriebsrat gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG im Interesse der Belegschaft vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten. Es sind Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen, Vorschläge bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beschäftigten und dem Arbeitgeber zu unterbereiten und gegebenenfalls Maßnahmen beim Arbeitgeber zu beantragen, die im Interesse des Betriebes und der Belegschaft sind.

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind ebenfalls im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Um einen Betriebsrat in die Lage zu versetzen, die ihm übertragenen Aufgaben auch erledigen zu können, hat er zunächst zahlreiche organisatorische Verpflichtungen zu erfüllen, wie die Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Stellvertreters, die Durchführung von Betriebsratssitzungen, die Durchführungen von Betriebsversammlungen, die Bildung eines Betriebsausschusses, die Bildung eines Wirtschaftsausschusses usw..

Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Aufgabe, die Einhaltung von Vorschriften in einem Unternehmen zu überwachen. Beispielsweise hat er zu kontrollieren, ob das Bundesurlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz eingehalten werden.

Gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass kein Beschäftigter eine Benachteiligung aufgrund seiner Rasse, ethnischer Herkunft, seiner Abstammung oder sonstigen Herkunft, seiner Nationalität, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner Behinderung, seines Alters, seines politischen oder gewerkschaftlichen Engagements, wegen seines Geschlechts oder seiner sexuellen Identität, erdulden muss.

Der Betriebsrat ist u.a. zuständig für gerechte Eingruppierungen, er hat Mitbestimmungsrechte bei den Arbeitsbedingungen, den Arbeitszeiten, den Überstunden etc. Auch ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Er ist zuständig für die Einhaltung der Rechte von Auszubildenden. Er hat darauf zu achten, dass Gesetze zum Arbeitsschutz und zum Gesundheitsschutz eingehalten werden. Gemäß § 89 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat die Einhaltung von Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung zu prüfen.

Stellt der Betriebsrat fest, dass gegen Vorschriften verstoßen wird, so ist er verpflichtet, diese Verstöße beim Arbeitgeber anzumelden und er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitgeber die Verstöße beseitigt.

Dem Betriebsrat unterliegen gemäß § 80 Abs. l 1 BetrVG auch Förderaufgaben, wie beispielsweise die Eingliederung von Schwerbehinderten und anderen schutzbedürftigen Personen in einem Unternehmen, sowie älterer Beschäftigter in einem Unternehmen. Er hat die Integration ausländischer Arbeitnehmer zu fördern und Maßnahmen beim Arbeitgeber zu beantragen, wenn er Rassismus in einem Unternehmen feststellt.

Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Anregungen und Vorschläge der Beschäftigten entgegenzunehmen, sich mit diesen auseinanderzusetzen und wenn diese nach einer Prüfung berechtigt sind, diese dem Arbeitgeber vorzutragen. Der Betriebsrat hat zudem Beschwerden von Beschäftigten anzunehmen, diese zu prüfen und gegebenenfalls, sollte die Beschwerde nach seiner Ansicht gerechtfertigt sein, diese dem Arbeitgeber weiterzugeben und um Abhilfe ersuchen.

Damit ein Betriebsrat effektiv funktionieren kann und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, ist ein reger Austausch mit dem Arbeitgeber über die Belange der Beschäftigten notwendig. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber müssen sich bei anstehenden Maßnahmen, wie Personalplanung, die Errichtung von betrieblichen Einrichtungen, Planung von Erweiterungsarbeiten oder Umbauten, sowie bei Betriebsänderungen gemäß § 111 Abs. 1 BetrVG beraten.

Eine weitere Hauptaufgabe des Betriebsrates ist, dass dieser Beschäftigte auf deren Wunsch hin bei Fragen wie die Berechnung seiner Vergütung, die Beurteilungen seiner Leistungen usw. zu unterstützen.

Der Betriebsrat kann und muss gemäß § 87 BetrVG gemeinsam mit dem Arbeitgeber gemäß § 87 BetrVG die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten mitfestlegen. Zu den Arbeitsbedingungen zählen u.a. die Arbeitszeiten, Verhaltensregeln im Betrieb, Urlaub, betriebliche Lohngestaltung, Überstunden, Auszahlung der Vergütung etc. 

Gerade bei anstehenden Personalmaßnahmen hat der Betriebsrat wichtige Aufgaben wahrzunehmen. Personalmaßnahmen können sein eine Einstellung eines Beschäftigten, die Versetzung eines Beschäftigten, eine Eingruppierung, Höhergruppierung oder Rückgruppierung eines Beschäftigten, eine Kündigung eines Beschäftigten. Der Betriebsrat ist vor jeder beabsichtigten Kündigung anzuhören. Der Betriebsrat kann beispielsweise einer beabsichtigten Kündigung eines Beschäftigten widersprechen oder bezüglich einer beabsichtigten Einstellung eines Beschäftigten seine Zustimmung verweigern.

Der Betriebsrat hat die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in einem Unternehmen durchzusetzen. Relevant kann dieses beispielsweise bei der Einstellung von Beschäftigten und einem beruflichen Aufstieg eines Beschäftigten sein.

Gemäß § 74 Abs. 1 BetrVG sollen der Arbeitgeber und der Betriebsrat mindestens einmal im Monat eine Besprechung durchführen und damit im Austausch über aktuelle Belange des Unternehmens bleiben.

Der Betriebsrat ist bei anstehenden wirtschaftlichen Belangen wie wichtigen Planungen des Unternehmens vom Arbeitgeber zu informieren.

Eine gerichtliche Vertretung von Beschäftigten bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten gehört nicht zu dem Aufgabenbereich des Betriebsrates. Jedoch kann und muss der Betriebsrat in manchen Fällen den Rechtsweg beschreiten, wenn es beispielsweise zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber bei bestimmten Fragen nicht zu einer Einigung kommt, Beteiligungsrechte des Betriebsrates verletzt wurden usw..

Auch kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen im Interesse der Belegschaft aushandeln.

Gerne beraten wir Sie sowohl als Arbeitgeber, als auch als Betriebsrat bei anfallenden Fragen.


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