Der betrunkene Inline-Skater im Straßenverkehr

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Wer mit Inlineskates am Straßenverkehr teilnimmt und hierbei erheblich alkoholisiert ist macht sich nicht der Trunkenheit am Steuer (§ 316 StGB) strafbar. Inlineskates sind kein „Fahrzeug“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) und auch nicht im Sinne des § 316 StGB. Diese rechtlich zutreffende Entscheidung hat das LG Landshut getroffen.

Vorliegend hatte der Angeklagte erheblich alkoholisiert mit Inlineskates die Fahrbahn befahren.

Die Staatsanwaltschaft hatte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 136 Abs. 1 StGB) angeklagt. § 316 StGB erfordert u. a. das Führen eines Fahrzeugs. Die Problematik spitzt sich daher auf die Frage zu, ob Inlineskates unter den Begriff des „Fahrzeugs“ zu subsumieren sind oder nicht.

Das Landgericht stellt zunächst fest, dass es keine gesetzliche Definition des „Fahrzeugs“ im StVG oder der StVO gibt. Es finden sich nur negative Abgrenzungen. So stellt § 16 II StVZO klar, die Fortbewegungsmittel Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorgetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h seien keine Fahrzeuge.

Sodann stellte das Landgericht lesenswert (!) den herrschenden Streitstand da, schloss sich dann jedoch der herrschenden Meinung an und lehnte die Klassifikation der Inlineskates als Fahrzeug ab.

Grundsätzlich stelle § 24 I 1 StVO fest, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge (im Sinne dieser Verordnung) sind. Diese Festlegung in dieser Vorschrift erfolgte im Lichte der bis dahin geltenden Rechtsprechung, die Inlineskates genauso bewertete. Auch die Begründung der StVO-Neufassung vom 06.03.2013 hält ausdrücklich fest, dass es bei der schon bestehenden Rechtslage verbleiben soll, dass Inlineskates keine Fahrzeuge sind. Gleicher Auffassung war auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 3 B 102.12).

Beachtenswert ist dabei insbesondere, dass das Landgericht zu Recht darauf hinweist, dass im Rahmen des StGB zu berücksichtigen ist, dass bei Zweifeln über den Umfang einer Strafvorschrift dessen ausweitende Auslegung mit der gebotenen „Einschränkung“ zu erfolgen hat. Eine Ausweitung des Tatbestands ohne konkrete gesetzliche Vorgabe zulasten der Täter würde eine Analogie zu Ungunsten bedeuten. Diese ist nach Art. 103 II GG unzulässig. Ausdrückliche Regelungen sind, soweit überhaupt, jedoch nur dergestalt vorhanden, dass Inlineskates gerade nicht als Fahrzeuge klassifiziert werden.

(LG Landshut, Beschl. v. 09.02.2016 – 6 Qs 281/15)

Ebenfalls der Auffassung des LG Landshut sind:

  • BGH Urteil vom 19.07.2002 - Az. I ZR 330/00, NJW 2002, 1955:
  • BayVGH Urteil vom 01.10.2012 - Az. 11 BV 12.771; juris;
  • OLG Düsseldorf Urteil vom 12.07.2011 - Az. 1 U 242/10, juris;
  • OLG Koblenz Urteil vom 10.01.2001 - Az. 1 U 881/99, DAR 2001, 167;
  • Geppert in LK 12. Auflage (2009) § 142 Rn. 25;
  • Greger/Zwickel Haftungsrecht des Straßenverkehrs 5. Auflage (2014) § 14 Ziffer VI Rn. 284;
  • Burmann/Heß/Jahnke/Janker in Straßenverkehrsrecht 23. Auflage § 24 Rn. 3, § 31 Rn. 1;
  • Zimmermann in JuS 2010, 22;
  • Böhrensen in NJW-Spezial 2009, 169;
  • Wendrich in NZV 2002, 212;
  • Bouska NZV 2000, 472.

Andere Auffassungen vertreten:

  • OLG Oldenburg Urteil vom 15.08.2000 - Az. 9 U 71/99, NJW 2000, 3793;
  • König in Hentschel a. a. O. § 316 Rn. 6;
  • Vieweg in NVZ 1998, 3;
  • König in Leipziger Kommentar (LK) 12. Auflage § 315 c Rn. 8A, § 315 b Rn. 22, § 316 Rn. 72;
  • Kudlich in Beckscher Onlinekommentar StGB 29. Edition § 315 c Rn. 14a;
  • Schönke/Schröder StGB 14. Auflage § 315 c Rn. 5.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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