Der Bußgeldbescheid

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Auf den Anhörungsbogen folgt oft ein Bußgeldbescheid, auch wenn man keine Angaben zur Sache gemacht hat. Wird Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt, so ist die zweiwöchige Einspruchsfrist unbedingt zu beachten. Diese beginnt mit der Zustellung des Bescheides oder der Benachrichtigung durch den Zusteller. Es spielt dabei keine Rolle, dass einen der Bescheid beispielsweise im Urlaub erreicht hat oder man vielleicht noch nicht umgemeldet ist und so der Postweg etwas länger ist. Diese Probleme gehen zu Lasten des Empfängers, der immer sicherstellen muß, dass ihn derartige Post erreicht. Es reicht, sofern die Post in den „Machtbereich“ des Empfängers geraten ist (zum Bsp. Briefkasten).

Der Einspruch muß innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Bußgeldstelle eingegangen sein. Wird diese Frist versäumt, so ist der Bescheid rechtskräftig. In diesem Fall ist die Geldbuße zu zahlen, Punkte werden in Flensburg vermerkt und das möglicherweise verhängte Fahrverbot ist anzutreten. Für den Antritt des Fahrverbotes wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides gewährt, in der das Fahrverbot angetreten werden kann. Liegt also zum Beispiel eine längere Urlaubsreise in diesem Zeitraum, so kann das Fahrverbot während des Urlaubs angetreten werden.

Wird der Einspruch nur per Fax gesendet, ist es hilfreich das Faxprotokoll aufzuheben. Beim Versenden mit der Post, ist natürlich der Postlauf zu berücksichtigen. Eine Begründung des Einspruchs ist an dieser Stelle noch nicht erforderlich.

Nach Eingang des Einspruchs prüft die Bußgeldstelle den Vorgang erneut und entscheidet dann neu, ob die Angelegenheit eingestellt oder an das jeweilige Amtsgericht weiter geleitet wird.

In dieser Zwischenzeit kann man immer noch überlegen, ob man sich zur Sache äußern will. Ohne Fachanwalt für Verkehrsrecht ist hiervon abzuraten. Nur ein Anwalt kann in die jeweilige Ermittlungsakte sehen und den Stand der Ermittlungen einsehen. Lassen Sie sich ohne Akteneinsicht ein, so geben Sie eventuell etwas zu, was die Polizei noch nicht wusste.

Autor: Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall (Teltow / Potsdam)

Mitglied der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins


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