Der Dienstwagen im Arbeitsverhältnis

  • 2 Minuten Lesezeit

Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist ein Dienstwagen in der Regel ein positiver Anreiz für den Arbeitnehmer. Bei der Beendigung entsteht jedoch häufig Streit über den Zeitpunkt und die Modalitäten der Rückgabe.

Wann der Dienstwagen zurückzugeben ist und ob bei unberechtigter Rückforderung des Fahrzeuges dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht, muss im Einzelfall anhand der vertraglichen Regelungen geklärt werden, wobei diese zunächst auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen sind.

Bei Überlassung eines Dienstwagens zur ausschließlich dienstlichen Nutzung kann das Fahrzeug jederzeit, insbesondere bei einer Freistellung vom Arbeitgeber herausverlangt werden, da in diesem Fall kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nutzung des reinen Arbeitsmittels besteht.

Anders ist dies in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer das Fahrzeug auch zu Privatfahrten überlassen wird, da dann diese Privatnutzung als Teil des Entgeltes für die Arbeitsleistung anzusehen ist.

Beispielsweise ist eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, also in einem Vertrag, der vom Arbeitgeber vorgegeben wurde, unwirksam, die beinhaltet, dass jederzeit die Überlassung des auch zu Privatfahrten überlassenen Dienstfahrzeuges - z. B. während einer Freistellung - widerrufen werden kann. Ein Widerrufsvorbehalt muss insoweit einen Sachgrund (z. B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers, Freistellung) für den Widerruf angeben, zudem muss durch den Wegfall der privaten Nutzungsmöglichkeiten weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen sein.

Wird festgestellt, dass der Dienstwagen zu unrecht zurückverlangt wurde, kann ein Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung als Schadensersatz verlange, es sei denn er hat das Fahrzeug vorher nie privat genutzt, hat keine Nutzungsmöglichkeit oder/und keinen Nutzungswillen.

Umstritten ist, wie sich diese Entschädigung berechnet. Am umständlichsten aber auch sichersten ist eine konkrete Berechnung anhand der anteiligen Fahrzeugbeschaffungskosten, der Steuer, der Versicherung, der Wartung, der Reparaturen, der Benzinkosten etc. Bei fiktiver Abrechnung hat das BAG beispielsweise die Berechnung anhand der 1 %-Regelung für unbedenklich gehalten (BAG vom 19.12.2006, 9 AZR 294/06). Auch eine Berechnung nach der ADAC-Tabelle bezogen auf das vertraglich geschuldete Modell wurde vom BAG akzeptiert (BAG vom 23.06.1994, 8 AZR 537/92). Einer Berechnung nach der Mietwagentabelle von Sanden/ Danner hat das BAG jedoch eine Absage erteilt (BAG vom 27.05.1999, 8 AZR 415/1998).

Marc-Oliver Schulze

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Nürnberg  I  Bamberg  I  Rostock

Rollnerstraße 12 (Maxtorhof)  I  90408 Nürnberg
Tel. 0911/ 37 66 77 - 88  I  Fax: 0911/ 37 66 77 - 89

kanzlei@afa-anwalt.de  I  www.afa-anwalt.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Britta Göppert

Beiträge zum Thema