Der Diesel-Skandal – Alles, was man wissen muss

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Der Diesel-Skandal dürfte wohl, im Hinblick auf die Präsenz des Themas in den Medien und der gesellschaftlichen Diskussion, an niemandem vorbeigegangen sein. Doch wie kam die Sache noch einmal ins Rollen? Welche Ansprüche stehen einem als Autokäufer zu und wie groß ist die Chance, diese gegen VW oder den Autohändler durchzusetzen? Und bis wann muss man hier reagieren?

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Welche Ansprüche können gegen den Händler bestehen?

Gegenüber dem Autohändler kommen insbesondere Gewährleistungsansprüche in Betracht, wenn es sich bei der manipulierten Software um einen Mangel des Fahrzeuges handelt. Die Rechtsprechung ist sich in diesem Punkt relativ einig: eine illegale Abschaltvorrichtung stellt einen Sachmangel dar. So sah es etwa das OLG Köln in einem Beschluss von 2017 (OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17). Das Gericht entschied, dass das Fahrzeug allein durch die eingesetzte manipulierte Software an einem ausreichend erheblichen Sachmangel leide. Auch das OLG Nürnberg bestätigte diese Ansicht in einem Urteil aus dem April 2018 (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17). Die Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung sei als Sachmangel anzusehen, weil der Käufer eines Fahrzeuges für den Verkäufer erkennbar voraussetze, dass das gelieferte Fahrzeug allen Vorschriften entspreche, die für die Betriebserlaubnis von wesentlicher Bedeutung seien. Laut der Richter spricht Vieles dafür, den Einbau der beanstandeten Software auch als erheblich anzusehen, weil ohne die Nachbesserung der Entzug der Betriebserlaubnis drohen kann. 

Beseitigt das Update den Mangel? 

Strittig war jedoch lange Zeit, ob dieser Mangel durch das Software-Update behoben werden kann und der Mangel so mit Installation des Updates entfällt. Mit der Klärung dieser Frage beschäftigte sich auch das OLG Köln in einem ergangenen Beschluss (OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17). Die zuständigen Richter stellten im Rahmen des ergangenen Beschlusses fest, dass auch nach Durchführung des Updates eine Rückabwicklung des Kaufvertrages möglich ist. Denn der Verkäufer müsse beweisen, dass das Update nicht die vom Käufer geltend gemachten Folgen mit sich brächte. Des Weiteren stellte das Gericht klar, dass allein die Durchführung des Updates nicht bedeuten könne, dass der Käufer diese Maßnahme als Nachbesserung akzeptiere. Vielmehr habe weder der Verkäufer noch der Hersteller das Vorliegen eines Mangels anerkannt. Ohne diese Anerkenntnis scheide jedoch auch das Angebot einer Nachbesserung aus.

Das OLG geht somit von einer Beweislastumkehr zugunsten des Käufers aus. Sollte der Händler also nicht beweisen können, dass es durch das Software-Update nicht zu weiteren Sachmängeln gekommen ist, was sich in der Regel als schwierig erweisen dürfte, so ist das Auto trotz des Updates weiterhin als mangelhaft anzusehen.

Anders sah dies noch das OLG Dresden in einem zuvor ergangenen Urteil (OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018 – 12 U 64/17). Nach Ansicht der Richter des OLG Dresden traf den Käufer die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. Die Klage war folglich abgelehnt worden, da der Kläger nicht ausreichend dargelegt hatte, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des Updates noch immer mangelhaft gewesen sei. Insbesondere sei es dafür nicht ausreichend, allgemeine Behauptungen aufzustellen, das Software-Update habe nachteilige Auswirkungen auf die Abgaswerte, Kraftstoffverbrauch, Leistung und Lebensdauer des Fahrzeuges. 

Die bisherige Rechtsprechung ist sich in diesem Punkt also nicht einig und höchstrichterliche Rechtsprechung existiert zu diesem Themenkomplex auch noch nicht. 

Muss man Nutzungsersatz bezahlen?

Zu beachten ist jedoch generell bei der Geltendmachung von Mängelgewährleistungsanasprüchen, dass bei Rückgabe des Fahrzeuges, auf die im Gegenzug die Rückzahlung des Kaufpreises erfolgt, gegebenenfalls Ersatz für die gefahrenen Kilometer geleistet werden muss. Doch auch im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt enthält der oben zitierte Beschluss des OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17) eine Neuerung gegenüber den bisher ergangenen Entscheidungen.

Die Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung hat nun das Landgericht Augsburg (Urt. v. 14.11.2018, Az. 021 O 4310/16) erstmalig vollständig abgelehnt. Nach der Entscheidung des LG Augsburg kann der Käufer eines mit einer Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges (hier ein VW Golf Plus Trendline 1.6 TDI) an den Hersteller zurückgeben und im Gegenzug den vollen Kaufpreis erstattet bekommen. Eine Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung sei nach der Ansicht des LG Augsburg nicht zu zahlen.

Die Begründung der Kammer: Volkswagen habe durch den Einbau der Manipulationssoftware in Dieselfahrzeugen den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt gemäß §826 BGB. Der VW-Konzern habe dadurch seine Umsatzzahlen verbessern und im Ergebnis eigene Gewinne durch Täuschung der Kunden erzielen wollen. Der Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer widerspräche dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung.

Ob diese Rechtsprechung Bestand haben wird, ist derzeit noch ungeklärt, da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Auch ist noch unbekannt, ob VW hier in die Berufung gehen wird und die Entscheidung des Landgerichts dann durch das Oberlandesgericht aufgehoben werden würde. Das Urteil ist jedoch in jedem Fall ein positives Signal für Betroffene, dass die Rechtsprechung es nicht für ausgeschlossen hält, dass eine Nutzungsentschädigung dem gezahlten Kaufpreis nicht in Abzug gebracht werden muss.

Welche Ansprüche können gegen den VW-Konzern bestehen?

Da in der Regel nicht direkt ein Kaufvertrag mit der VW-AG abgeschlossen worden sein dürfte, kommen in der Regel nur deliktische und keine vertraglichen Ansprüche gegen den VW-Konzern in Betracht. Im Vordergrund steht dabei vor allem der Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

Bezüglich dieses Anspruches ist sich die Rechtsprechung uneins. Der entsprechende Schadensersatzanspruch wurde von einigen Gerichten abgelehnt (so etwa vom LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1915/17), in der überwiegenden Zahl der bisher ergangenen Urteile jedoch bejaht. So etwa auch vom Landgericht Heilbronn (LG Heilbronn, Urteil vom 14.03.2018 – 6 O 320/17).

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sahen es die Richter als erweisen an, dass VW als Entwickler des Motors den klagenden Käufer in einer die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt hatte und gestanden ihm deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB zu. Der erforderliche Schaden bestand nach Ansicht der Richter dabei bereits darin, dass der Käufer den entsprechenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, hätte er Kenntnis von der Manipulation gehabt.

Die Verwerflichkeit des Verhaltens von VW, in Form der Manipulation der Software, folgte nach Überzeugung des Gerichts bereits aus dem Umstand, dass VW die Software des streitgegenständlichen Fahrzeuges gezielt so programmiert habe, dass der Eindruck entstehe, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweise, als es im regulären Fahrbetrieb der Fall sei. Die darüber hinausgehende, für § 826 BGB erforderliche, besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergebe sich hingegen aus dem Umstand, dass VW die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen habe. 

Ein solcher Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung kann jedoch grundsätzlich nur gegen den Hersteller selbst und nicht gegen den Händler geltend gemacht werden, da der Händler in der Regel nichts von den von VW vorgenommenen Manipulationen gewusst haben dürfte und ihm das Verhalten des Konzerns auch nicht zugerechnet werden kann (so unter anderem das OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2017 – 12 U 64/17).

Auch bei deliktischen Ansprüchen sind allerdings die Verjährungsvorschriften zu beachten, doch gelten hier andere Regelungen als für die vertraglichen Ansprüche. Für deliktische Ansprüche gilt die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese beginnt jedoch nicht schon mit Übergabe des Fahrzeuges zu laufen, sondern erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zudem ist Voraussetzung für den Beginn der Frist jedoch auch, dass der Käufer von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Da der Diesel-Skandal im Herbst 2015 an die Öffentlichkeit gelangt ist, begann die Verjährungsfrist somit frühestens mit dem 31.12.2015 zu laufen und würde somit am 31.12.2018 enden

Neben der Verjährung ist jedoch noch ein weiterer Aspekt zu beachten. Das LG Braunschweig hat in einem Urteil deliktische Ansprüche eines Diesel-Käufers verneint, mit dem Hinweis darauf, dass das Fahrzeug erst Monate nach Bekanntwerden des Abgasskandals gebraucht gekauft worden sei (LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1211/17). Im Hinblick darauf, dass diese Thematik die täglichen Nachrichten bereits monatelang beherrscht habe, sei davon auszugehen, dass auch der Erwerber bei Abschluss des Kaufvertrages von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in dem betreffenden Pkw gewusst habe, weshalb die gelten gemachten Ansprüche zu verneinen seien.

Wurde das Fahrzeug also erst nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals erworben, so dürfte sich die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen zumindest deutlich schwieriger gestalten. In allen andersgelagerten Fällen erscheint sie jedoch durchaus vielversprechend. 

WK LEGAL berät und vertritt Geschädigte des Diesel-Abgasskandals. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche Unterstützung benötigen. Sie erreichen uns telefonisch oder per E-Mail.



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