Der Drei-Jahre-Mythos der SCHUFA Holding AG

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„Die Speicherfrist von erfüllten Forderungen beträgt punktgenau drei Jahre.“ Solche und ähnliche Vorgaben zu den SCHUFA-Speicherfristen hinsichtlich der bei der SCHUFA Holding AG und weiteren Wirtschaftsauskunfteien gespeicherten personenbezogenen Daten lassen sich derzeit vielfach finden, insbesondere auf Unternehmenswebsites der Schufa-Vertragspartner. Dabei wird oftmals lapidar auf „die entsprechende Gesetzesgrundlage“ Bezug genommen. Doch woher stammt diese Frist und vor allem: Findet sich hierzu wirklich eine belastbare gesetzliche Grundlage? 

Die Schufa Holding AG selbst beruft sich diesbezüglich auf den Code of Conduct. Das ist ein Regelungswerk, welches insbesondere die Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien verbindlich festlegt. Dieses Regelungswerk wurde im Sinne einer Selbstverpflichtung der Mitglieder durch den Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ ausgearbeitet und im Anschluss durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen (nachfolgend das „LDI NRW“) rückwirkend genehmigt. Bei diesem Verband handelt es sich um einen Zusammenschluss der in Deutschland größten und einflussreichsten Wirtschaftsauskunfteien, darunter die SCHUFA Holding AG, aber auch die Creditreform Boniversum GmbH, in,foscore Consumer Data GmbH und diverse andere Wirtschaftsauskunfteien, welcher zugleich auch deren Interessen vertritt. Insbesondere bezweckt der Code of Conduct, die Interessen der Verbandsmitglieder zu bündeln und die gemeinschaftliche Zielsetzung zu fördern. Anders als die Behördeneinbindung auf den ersten Blick den Anschein erwecken mag, bilden die Regelungen im Code of Conduct keine materielle Rechtsgrundlage und - besonders relevant für die gerichtliche Geltendmachung berechtigter Ansprüche durch Betroffene - ersetzen auch nicht die Interessenabwägung durch die Gerichte. Dies bestätigt ebenfalls das LDI NRW und stellt dabei klar, dass es sich hierbei um „eine Regelfrist handelt, die im Einzelfall bei Vorliegen eines Anlasses früher überprüft werden muss. So können z.B. Gründe, die sich aus der besonderen Situation einer betroffenen Person ergeben, von dieser nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit im Wege eines Widerspruchs gelten gemacht werden“. Die Regelspeicherfrist von drei Jahren sei nach Ansicht des LDI NRW beispielsweise gerechtfertigt, wenn nicht nur ein reiner Verdachtsfall, sondern hinreichend nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Geldwäsche- oder betrugsrelevanter Sachverhalt auch tatsächlich vorliegt. Gemessen daran wird wohl in den wenigsten Fällen ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen, welcher eine derart lange Speicherfrist rechtfertigt.

Die Antwort auf die eingangs aufgeworfener Frage, ob eine Speicherfrist tatsächlich auf einer belastbaren rechtlichen Grundlage beruht, muss letztlich verneint werden. Ob eine seitens der SCHUFA Holding AG oder andere Auskunfteien vorgegebene Speicherfrist gerechtfertigt ist oder nicht, bleibt somit eine Einzelfallfrage und kann nur von einem Gericht verbindlich beantwortet werden. 

Diese Überprüfungsmöglichkeit steht jedem zu und sollte daher, insbesondere bei bereits erlittenen finanziellen Nachteilen, in jedem Falle genutzt werden. Verbraucherschutz-Kanzleien, wie die auf SCHUFA spezialisierte Kanzlei Wawra & Gaibler Rechtsanwälte, bieten eine kostenlose und unverbindliche Möglichkeit zu Ersteinschätzung an.

Foto(s): stock.adobe.com/292867604

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