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Der Ehevertrag und die Scheidungsfolgenvereinbarung im Familienrecht

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Mit dem Zeitpunkt der Eheschließung leben die Beteiligten, soweit sie nichts anderes vereinbaren, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beendet wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod, den vorzeitigen Zugewinnausgleich oder Scheidung. In diesem Zeitpunkt erfolgt dann die Vermögensauseinandersetzung der Eheleute.

Der Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines jeden Ehegatten, sein Anfangsvermögen übersteigt. Dabei ist für das Anfangsvermögen der Hochzeitstag maßgebend und für das Endvermögen der Tag, an welchem dem anderen Ehegatten durch das Gericht der Scheidungsantrag zugestellt wurde.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, so kann derjenige mit dem geringeren Zugewinn von dem anderen Ehegatten den sog. Zugewinnausgleich beanspruchen. Hierbei handelt es sich um einen reinen Geldanspruch.

Nach § 1408 Abs. 1 BGB können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag aber auch anders regeln. Der Ehevertrag muss allerdings bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar geschlossen werden. In dem Ehevertrag kann dann anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft vereinbart werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen der drei genannten Güterstände (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) nach den individuellen Vorstellungen der Ehegatten im gesetzlich zulässigen Rahmen hinsichtlich einzelner Punkte zu modifizieren. Bei einer Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ist insbesondere zu beachten, dass die relevanten Strukturmerkmale der Zugewinngemeinschaft in gewissem Maße erhalten bleiben.

Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Ehe als auch während der Ehe geschlossen werden und neben der Regelung des Güterrechts (Vermögen) auch Regelungen über den sogenannten Versorgungsausgleich, den Hausrat, das Sorgerecht, den Trennungsunterhalt, den nachehelichen Unterhalt sowie den Kindesunterhalt enthalten.

Auch können im Rahmen eines Ehevertrages Regelungen zum Erbrecht (Erbvertrag) mit aufgenommen werden. Wird ein Vertrag zwischen den Eheleuten nach deren Trennung geschlossen, wird dieser als Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet.

Die Vertrags- bzw. Gestaltungsfreiheit unterliegt dabei der richterlichen Kontrolle, das heißt, wird ein Ehevertrag bzw. eine Scheidungsfolgenvereinbarung einseitig und im Rahmen einer ungleichen Verhandlungsposition geschlossen, ist der Vertrag bzw. die Vereinbarung gemäß der §§ 138, 242 BGB unwirksam. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Ehefrau zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages schwanger ist und in einem Ehevertrag alle Ansprüche der Ehefrau bei Scheidung bzw. bei Trennung ausgeschossen werden.

Die Gestaltungsfreiheit lässt jedoch großen Spielraum, so dass die Vereinbarung der Ehegatten grundsätzlich auf die individuellen Verhältnisse angepasst werden sollte. Hier haben sich verschiedene Typen von Eheverträgen/Scheidungsfolgenvereinbarungen herausgebildet:

Die Hausfrauenehe

Der Klassiker bleibt die sog. Hausfrauenehe, bei welcher der Ehemann Alleinverdiener ist und die Ehefrau nach einer Trennung und Scheidung entsprechend – über das gesetzliche Maß hinaus - abgesichert werden soll.

Die Doppelverdienerehe

Verdienen beide Ehegatten, spricht man von einer sog. Doppelverdienerehe. Hier kann in einem Ehevertrag zum Beispiel geregelt werden, welche rechtlichen Konsequenzen gelten sollen, wenn die Frau ein Kind bekommt, und aus diesem Grund nicht mehr arbeiten kann bzw. will.

Die Unternehmerehe oder eine Ehe mit großem Vermögensunterschied

Darüber hinaus gibt es den Fall der sog. Unternehmerehe, bei welcher der Betrieb aus der Berechnung des Zugewinns ausgenommen werden sollte, oder weitere Vermögenswerte (gänzlich) ausgenommen werden sollen (sog. modifizierter Zugewinn).

Ehegatten mit unterschiedlichen Nationalitäten

Die Beteiligten können in einem Ehevertrag auch regeln, welches Recht bei Ihrer Scheidung bzw. auf die Ehe Anwendung finden soll; dies kann z. B. auch Vorteile dahingehend haben, dass es im türkischen Recht kein Trennungsjahr gibt.

Auch werden Eheverträge mit islamischem Bezug immer wichtiger. Hier sollten u. a. zum Schutz der Ehefrau Regelungen aufgenommen werden, die es ihr erlauben zu arbeiten, kein Kopftuch tragen zu müssen etc.

Der Vorteil des Abschlusses eines Ehevertrages liegt eindeutig darin, dass die Ehegatten nach einer Trennung die zu klärenden Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Aufteilung des Vermögens, Hausrates, den Unterhalt, den Versorgungsausgleich und die Sorge bereits geregelt haben und somit jahrelange kostenintensive Streitigkeiten vor den Familiengerichten vermeiden können.

Um den sog. Rosenkrieg nach der Trennung zu vermeiden, raten wir grundsätzlich allen Ehegatten oder Paaren, welche die Ehe miteinander eingehen möchten, an, sich in jedem Fall über die Folgen einer Trennung und Scheidung im Vorfeld zu informieren.

Zwar ist die Erstellung eines Ehevertrages bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit Kosten verbunden, jedoch sind diese, im Vergleich zu der gerichtlichen Geltendmachung der streitigen Ansprüche und sich über Jahre hinziehende Gerichtsprozesse, in der Regel wesentlich günstiger, so dass sich zumindest eine Beratung auf jeden Fall lohnt.

Gerne stehen wir Ihnen für eine solche Beratung kompetent zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Boris Kühne

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

KÜHNE Rechtsanwälte


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