Der Erbe nach dem Erbfall

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Mit dem Tod eines Menschen sind nicht nur emotionale Momente verbunden, sondern bedauerlicherweise bereits in der Trauerphase auch zahlreiche Aufgaben zu erledigen.

Der erste und wichtigste Schritt, den die Angehörigen/Verwandten nach dem Tode zu unternehmen haben, ist die Feststellung des Todes durch einen Arzt. Dieser stellt sodann den sog. „Totenschein“ aus.

Standesamt

Gemäß § 28 Nr. 1 PStG muss der Tod eines Menschen dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er gestorben ist, spätestens am folgenden Werktag mündlich angezeigt werden. Es ist dem Standesbeamten der Totenschein vorzulegen, damit dieser die Sterbeurkunde ausstellen und eine Eintragung im Sterbebuch vornehmen kann. Die Sterbeurkunde dient den Angehörigen als Nachweis des Todes des Erblassers gegenüber Behörden und Institutionen.

Nachlassgericht

Der die Sterbeurkunde ausstellende Standesbeamte leitet diese an das am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständige Nachlassgericht weiter. Das Nachlassgericht überprüft nun seinerseits, ob eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) des Erblassers in der Testamentskartei registriert ist. Befindet sich eine derartige Verfügung beim Nachlassgericht in amtlicher Verwahrung, so hat das Gericht diese zeitnah zu eröffnen und eine entsprechende Niederschrift aufzunehmen, vgl. § 348 FamFG. Ist eine Verfügung nicht verwahrt, werden die Angehörigen vom Nachlassgericht um Mithilfe bei der Erbenermittlung gebebeten und aufgefordert etwaige im Besitz befindliche letztwillige Verfügungen abzuliefern (§ 2259 BGB).

Etwaige ermittelte Erben (testamentarisch oder gesetzlich) werden informiert, sodass diese zur Legitimation im Rechtsverkehr die Möglichkeit haben, beim Nachlassgericht einen Erbschein zu beantragen.

Grundbuchamt

Sofern sich Grundbesitz im Nachlass befindet, bedarf es der Eintragung der erfolgten Rechtsänderung im Grundbuch. Der Nachweis der Erbenstellung und damit der Nachweis der Berechtigung erfolgt gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Verfügung von Todes wegen oder einen Erbschein, vgl. § 35 Abs. 1 GBO.

Register

Im Nachlass kann sich zudem ein einzelkaufmännisches Unternehmen oder die Beteiligung an einer Gesellschaft befinden. Mit dem Tod des Erblassers kann sodann das Handelsregister unrichtig werden und es bedarf auch hier der Berichtigung, wobei grundsätzlich auch diese Berichtigung durch Erbscheinsvorlage oder Vorlage einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen erfolgt.

Banken und Versicherungen

Ebenso befinden sich regelmäßig Bankkonten, Wertpapierdepots und/oder Schließfächer im Nachlass. Eine Verfügung hierüber ist – sofern keine postmortale Vollmacht vorhanden ist – allein den Erben bestimmt. Den Banken und Versicherungen ist zum Nachweis der Verfügungsberechtigung mithin ebenso ein Erbschein oder eine öffentlich beurkundete Verfügung vorzulegen.

Sonstige Angelegenheiten

Es ist ebenso in jedem Erbfall gesondert zu prüfen, ob weitere Schritte erforderlich sind. Hierbei sind an etwaige finanzielle Angelegenheiten (Sterbegeld oder Hinterbliebenenversorgung) oder vertragliche Angelegenheiten (Mietvertrag, Dienstleistungsverträge) zu denken.

Ich bin Fachanwalt für Erbrecht und beantworte Ihnen gerne Fragen zu den notwendigen Schritten oder vertrete Sie gegenüber Behörden oder anderweitigen Institutionen. Kontaktieren Sie mich über das hiesige Formular, rufen Sie mich an oder schreiben mir eine E-Mail.


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