Der Erbschein - FAQ

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Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist das vom Amtsgericht - Nachlassgericht (in Baden-Württemberg: vom Staatlichen Notariat) ausgestellte Zeugnis, dass der Erblasser verstorben ist und von dem im Erbschein ausgewiesenen Erben beerbt wurde. Aus dem öffentlichen Charakter des Erbscheins folgt die Vermutung seiner Richtigkeit, d. h. Dritte können sich darauf verlassen, dass der im Erbschein Ausgewiesene tatsächlich Erbe geworden ist. Damit können Verbindlichkeiten wirksam gegenüber dem im Erbschein Ausgewiesenen erfüllt werden und Dritte können rechtssicher Gegenstände aus dem Nachlass von dem durch Erbschein ausgewiesenen Erben erwerben.

Wer stellt den Erbschein aus?

Der Erbschein wird vom Amtsgericht - Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers ausgestellt. In Baden-Württemberg sind die Staatlichen Notariate hierfür zuständig.

Die Ausstellung erfolgt nur auf Antrag eines Berechtigten, in dem die notwendigen Angaben nach den §§ 2354, 2355 BGB enthalten sein müssen. Das weitere Verfahren ergibt sich aus den §§ 2353 ff BGB.

Brauche ich unbedingt einen Erbschein?

Nein. Erbe wird man auch ohne Ausstellung des Erbscheins. Allerdings wird der Erbschein teilweise bei der Umsetzung der Erbschaft notwendig sein, z.B. wenn gegenüber Versicherern und Banken das Erbrecht nachgewiesen werden muss oder Immobilien umgeschrieben werden müssen. Auch kann bei Zweifeln über die Erbfolge, z. B. bei Streit über die Wirksamkeit eines Testaments im Wege des Erbscheinverfahrens eine erste Klärung herbeigeführt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen ausgewiesenen Klauseln zum Nachweis der Erbschaft vom BGH als unwirksam angesehen wurden. Bis zur Umstellung der AGB durch die Institute wird die Vorlage eines Erbscheins dort also nur bei berechtigten Zweifeln über die Erbfolge notwendig sein.

Kann man auch einen Erbschein für mehrere Erben oder mehrere Erbfälle beantragen?

Ja. Der Erbschein wird auch auf Antrag eines oder aller Erben für alle Erben ausgestellt. Dann ergibt sich aus dem Erbschein auch die jeweilige Erbquote der Erben.

Der Erbschein kann auch auf einige Erben oder einige Nachlassgegenstände beschränkt werden.

Schließlich kann auch ein sog. Sammelerbschein beantragt werden, mit dem zwei aufeinanderfolgende Erbfälle bescheinigt werden, z. B. wenn die Ehefrau von ihrem Ehemann beerbt wird und anschließend das gemeinsame Kind den Ehemann beerbt. Der Nachkomme kann Zeugnis über beide Erbfälle verlangen, um seine Erbstellung auch bezüglich des Erbes seiner Mutter nachzuweisen.

Welche Kosten entstehen im Erbscheinverfahren?

Die Kosten werden abhängig vom reinen Wert des Nachlasses berechnet. Für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht fällt eine 0,5 Gebühr an, §§ 102, 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO. Verlangt das Gericht eine Eidesstattliche Versicherung über die notwendigen Tatsachen der Erbfolge fällt eine Gebühr an. Werden Antrag und Eidesstattliche Versicherung zur Niederschrift bei Gericht erklärt, fällt nur eine Gebühr an. Für die Erteilung des Erbscheins wird eine 10/10 Gebühr erhoben, § 107 Abs. 1 S. 2 KostO.

Wird der Erbschein durch einen Rechtsanwalt beantragt, fallen Rechtsanwaltsgebühren an, die ebenfalls nach dem Nachlasswert berechnet werden, soweit nichts anderes vereinbart wird. Für das Betreiben des Erbscheinverfahrens entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr. Beschränkt sich die Tätigkeit auf Antragsstellung und Entgegennahme des Erbscheins, reduziert sich die Gebühr auf 0,8 (Nr. 3101 Vergütungsverzeichnis zum RVG). Muss zur Sachverhaltsaufklärung ein Termin durchgeführt werden (was selten ist) entsteht eine 1,2 Terminsgebühr.

Die genaue Gebührenhöhe kann ihnen bei Gericht oder von Ihrem Rechtsanwalt berechnet werden.

Kann ich gegen den Erbscheinantrag eines Dritten vorgehen, wenn ich Erbe geworden bin?

Ja. Jeder Beteiligte kann beim Nachlassgericht den Antrag auf Zurückweisung eines anhängigen Erbscheinantrags ggf. verknüpft mit einem eigenen Antrag auf Erlass eines Erbscheins stellen. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn über die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen gestritten wird. Dann kommt es regelmäßig auch zur Durchführung eines Termins.

Kann ich etwas gegen einen bereits ausgestellten Erbschein tun, wenn mein Erbrecht nicht berücksichtigt wurde?

Ja. Ein Erbschein erwächst nicht in Rechtskraft. Der Erbschein kann vom Gericht jederzeit eingezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass er unrichtig ist. Der unrichtige Erbschein muss vom Besitzer auch an das Gericht herausgegeben werden. Dies kann im Wege der Klage eines Beteiligten durchgesetzt werden. Ist der unrichtige Erbschein verloren gegangen, kann er vom Gericht für kraftlos erklärt werden. Dauert die Klärung der Frage, ob ein Erbschein unrichtig ist, längere Zeit, kann das Gericht die einstweilige Rückgabe des Erbscheins an das Gericht anordnen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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