Der EuGH als Korrektiv zur nationalen Steuerrechtsprechung

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Bei der aktuellem Entwicklung der Anwendung und Auslegung des Steuerrechts ist schon seit langem nicht mehr der BFH allein das Maß aller Dinge. Immer stärker wird die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen sein. In der Vergangenheit hat diese den deutschen Steuergesetzgeber schon mehrfach in Not gebracht, denn das nationale muss sich dem europäischen Recht unterordnen. 

Deutschland musste sein Steuerrecht des Öfteren an Gemeinschaftserfordernisse der Europäischen Union anpassen.

Zuerst nach der sog. Schumacker-Entscheidung des EuGH. Aus dieser resultierte 1996 eine Neuordnung der beschränkten Steuerpflicht. 

Gravierend war auch das Lankhorst-Hohorst-Urteil des EuGH aus dem Jahr 2002.

Danach war Deutschland gezwungen, eine Ausdehnung der Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung auch auf Inlandssachverhalte zu gestatten.

An der Lasteyrie du Saillant-Entscheidung von 2004 hatte Auswirkungen auf die Neuregelungen für Entstrickungsbestände und Sitzverlegungen im Rahmen der derzeitigen SEStEG-Gesetzgebung.

Gravierend und von sehr hoher praktischer Relevanz war die Rechtsprechung zur Versagung des Vorsteuerabzuges.

Dem EuGH ist es zu verdanken, dass die Finanzbehörden in Fällen des Umsatzsteuerbetruges nachweisen müssen, dass der gutgläubige Unternehmer nichts von dem Betrug wissen konnte. Davor war es für den Unternehmer schwierig dieses substantiiert darzulegen.

Dieses zeigt das EuGH als Korrektiv gegenüber einer manchmal zu wirtschaftsfeindlichen nationalen Rechtsprechung unverzichtbar ist.

Herr Rechtsanwalt Junge berät Sie sehr gern bei allen steuer- oder steuerstrafrechtlichen Problemen.


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