Der EuGH stärkt Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten – Urteil vom 20.03.2020

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Mit der Pressemitteilung vom 26.03.2020 berichtet der EuGH (Europäische Gerichtshof) von seinem Urteil in der Rechtssache C-66/19 über Verbraucherkredite und teilt mit:

„Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben.

Es reicht nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist“

Somit ist der sog. Widerrufsjoker für Verbraucher wieder da. Der Verbraucher hat nunmehr die Möglichkeit, seine alten Verträge überprüfen zu lassen und den Widerruf zu erklären, falls die Verträge mit der Bank nicht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen. 

Kredite können rückabgewickelt werden. So kann der Verbraucher von der derzeitig günstigen Situation der niedrigen Zinsen profitieren und so Tausende von Euro sparen. 

Ausgangsfall

Im Jahr 2012 nahm ein Verbraucher bei der Kreissparkasse Saarlouis einen Kredit in Höhe von 100 .000 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr auf. Der Kredit sollte bis zum November 2021 laufen.

Zum Fristbeginn des Widerrufsrechts aber verweist der Vertrag auf eine nationale Vorschrift, die wiederum auf andere nationale Vorschriften verweist. Der Vertrag weist also selbst nicht aus, wann tatsächlich die Frist des Widerrufes beginnt. Hier beginnt also die Verwirrung für den Verbraucher.

Der Verbraucher erklärte 2016 den Widerruf gegenüber der Bank. 

Das Landgericht Saarbrücken legte die Frage, ob der Verbraucher gemäß der Richtlinie der Verbraucherkreditverträge (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates) richtig belehrt wurde, dem EuGH vor. 

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellt klar, dass die Richtlinie ein hohes Maß an Schutz gewährleisten möchte, daher müsse der Vertrag in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben.

Weiter heißt es:

„Außerdem steht die Richtlinie dem entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.“

Der EuGH nennt dies einen Kaskadenverweisung, d. h. eine Hintereinanderschaltung von mehreren Verweisungen bis man zum Ergebnis kommt.

Meinung

Es ist absolut richtig, dass der EuGH dies nun als verwirrend und nicht richtlinienkonform sieht. Dadurch, dass ein Verbraucher nicht weiß, wann die Frist beginnt und dies selbst ausrechnen muss, in dem er sich durch Verweisungen im nationalen Recht zurechtfinden muss, kann er praktische sein Widerrufsrecht nicht wie vorgesehen ausüben. Das Widerrufsrecht wird so tatsächlich geschwächt.

Eine genauere Analyse des EuGH-Urteils folgt demnächst.



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