Richtig Kündigen: Warum die Eigenhändige Unterschrift im Arbeitsrecht entscheidend ist

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Einleitung

Eine Kündigung muss unterschrieben werden, um wirksam zu sein. Dies bedeutet, dass sie dem Schriftformerfordernis entsprechen muss, also traditionell mit Stift auf Papier erfolgt. Trotz der fortschreitenden Digitalisierung ist es wichtig zu beachten, dass diese Anforderung unverändert besteht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen ihre Kündigung eigenhändig unterschreiben, wenn sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten.


Schriftform und Textform

Der Begriff Schriftform und Textform muss zunächst verstanden werden. Denn in der Praxis kommt es hier oft zu Missverständnissen. 

§ 623 BGB Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.


Schriftform § 126 BGB 

"eigenhändige Namensunterschrift"

Textform § 126 b BGB

"Erklärung auf einem Datenträger"

Im Ergebnis muss die Kündigung unterschrieben werden, mit dem Namen. Der Name sollte lesbar sein, d.h. es sollte erkennbar sein wer unterschieben hat. 




Zugang der Kündigung

Die Kündigung kann von einer der Vertragsparteien ausgehen und ist rechtlich eine einseitige gestaltungsrechtliche Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit dem Gegenüber zugehen muss.

Der Begriff "Zugehen" hat rechtliche Implikationen, die über den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehen. In diesem Kontext bedeutet Zugehen, dass der Empfänger der Kündigung nicht nur das schriftliche Dokument erhält, sondern auch Kenntnis davon erlangt.

Dieser Aspekt bereitet oft Arbeitgebern Schwierigkeiten, da der Zugang zur Kündigung oft vereitelt wird. Es muss nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich erhalten hat. Die sicherste Methode dafür ist die Übergabe mit der Unterschrift des Arbeitnehmers.

Es ist jedoch nicht möglich, die Kündigung per E-Mail zu versenden. Selbst das vorherige Einscannen der Unterschrift ändert daran nichts, da eine eingescannte Unterschrift nicht der Schriftform im Sinne des § 623 BGB entspricht.

Wer muss Unterschreiben?

Die Unterschrift bei Kündigungen im Arbeitsrecht richtet sich nach der Position der Vertragspartei. Ein Arbeitnehmer unterzeichnet die Kündigung selbst, es sei denn, er möchte sich durch einen Anwalt vertreten lassen, der dann eine Originalvollmacht beifügen muss.

Für Arbeitgeber gestaltet sich die Situation oft komplexer, da sie oft Gesellschaften mit mehreren Vertretern sind. Sofern die Vertretungsbefugnis nicht offenkundig ist, wie bei Geschäftsführern oder Prokuristen, und auch den Arbeitnehmern nicht bekannt ist, sollte die Vertretung deutlich angezeigt werden. In der Regel können Personalabteilungsleiter unterschreiben, insbesondere wenn sie den ursprünglichen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben. Dennoch sollte dies im Einzelfall geprüft werden.

Rechtsfolge der fehlenden Schriftform:Die eigenhändige Unterschrift ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen. Wichtig zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer trotz fehlender Schriftform an die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage gebunden ist, im Gegensatz zu mündlichen Kündigungen.

Falls der Arbeitnehmer bemerkt, dass eine Unterschrift fehlt oder ein Fehler vorliegt, sollte umgehend eine korrigierte Kündigung erfolgen.

Foto(s): canva JuliaBeck

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