Der Geist in der Flasche

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Das OLG Köln hat entschieden, dass dem Kunden beim Kauf einer Ware, bei welcher er zusätzlich noch weitere Gratisprodukte erhält, diese mit in den anzugebenen Grundpreis einzubeziehen sind.

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012  Az.:6 U 174/11

Ausgangslage:
Ein Lebensmittelhändler bewarb ein Produkt mit einer „Gratis-Zugabe". Den Grundpreis errechnete er unter Einbeziehung der „Gratis-Zugabe", so dass ein verminderter Grundpreis entstand. Wörtlich hieß es:

„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS"

bzw.:

„2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens".

Dabei ist jedes Mal ein Literpreis angegeben worden, welcher die Gratisflaschen einbezog, wodurch ein verminderter Grundpreis entsteht, da der Quotient im vorliegenden Fall um „2" erhöht worden ist. Hiergegen wendete sich die Verbraucherzentrale mit der Argumentation, dass durch die verminderte Grundpreisangabe der Kunde in die Irre geführt wird.

Entscheidung des OLG Köln:
Das OLG Köln sah als Berufungsinstanz keinen Verstoß gegen diese Praxis. Denn dadurch erhalte der Kunde eine bessere Vergleichbarkeit zu anderen Produkten und deren Grundpreisangabe.

Kommentar:
Die Auffassung des OLG Köln ist unseres Erachtens nur teilweise zielführend, so Rechtsanwalt Götz Müller-Sommer bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich des Wettbewerbsrechts. Denn es stellt sich die Frage, was mit dem Gratisangebot bezweckt wird. Stellt dieses ein zusätzliches Geschenk dar, welchem in erster Linie ein Marketing-Effekt zugrunde liegt, so darf dieses unserer Meinung nach nicht in den Gesamtpreis miteinberechnet werden. Denn ein solches Geschenk muss nicht unbedingt in Form derselben Ware vorliegen, wie das zu erwerbende Produkt. Beispielsweise könnte bei dem Erwerb eines Bierkastens als Geschenk ein Bierglas beiliegen. In diesem Fall könnte ein gemeinsamer Grundpreis nicht ausgerechnet werden. Oder die zusätzliche „Gratis-Wasserflasche" ist nicht in dem Kasten enthalten, sondern wird beispielsweise an der Kasse überreicht. In dem Fall dürfte folglich die Flasche nicht in den Grundpreis mitaufgenommen werden, da diese dem Kasten nur beiliegt,  nicht jedoch dem Wasserkasten und damit der Verpackung immanent ist.

Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Verpackung ein „Mehr" an Ware zulässt und so über den Grundpreis offensichtlich getäuscht werden könnte. Denn dann stellt sich augenblicklich die Frage der Vergleichbarkeit zu anderen Produkten. In diesem Fall müsste das Angebot den Grundpreis der Gratisbeilage miteinbeziehen, um eine Vergleichbarkeit zu anderen Produkten herzustellen.
Die Revision ist zugelassen. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht.html


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