Der Geschäftsführer im Verein - Lösung: der Besondere Vertreter?

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Die Führung der Geschäfte obliegt im Verein nach § 26 BGB dem Vorstand. Dies heißt, daß grundsätzlich die Geschäftsführung und Vorstand identisch sind. Das Vereinsrecht sieht grundsätzlich nicht vor, daß die Geschäfte nicht vom Vorstand geführt werden.

Ein Arbeitsvertrag genügt nicht, um eine geschäftsführende Person mit ausreichend Vertretungsmacht auszustatten, um den Verein zu vertreten. Vielmehr kann dem Vorstand sogar Organisationsverschulden vorgeworfen werden, wenn er faktisch die Geschäfte nicht führt, sondern an eine Dritte Person delegiert, ohne daß die Satzung dies vorsieht.

Soll die tatsächlich geschäftsführende Persönlichkeit auch nach außen hin tätig werden und den Vorstand berechtigterweise bei Bereichen der Geschäftsführung entlasten können, empfiehlt es sich diese Person über die Bestellung als Besonderer Vertreter bzw. Vertreterin mit Teilen der Geschäftsführung zu beauftragen, vgl. § 30 BGB.

Voraussetzung für die Bestellung eines Besonderen Vertreters ist allerdings, daß die Satzung auch Besondere Vertreter vorsieht. Gegebenenfalls bedarf es also zuvor einer Satzungsänderung. Im zweiten Schritt sind dann die Besonderen Vertreter bzw. Vertreterinnen je nach Ausgestaltung in der Satzungsänderung entweder von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zu bestellen.

Sind die Personen, die als Besondere Vertreter bzw. Vertreterinnen bestellt werden, zuvor bislang Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen des Vereins, müssen mit diesen statt der Arbeitsverträge Geschäftsführerdienstverträge abgeschlossen werden. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als einvernehmlich aufgehoben, allerdings mit der Folge des Verlusts der Arbeitnehmerrechte. Besondere Vertreter nach § 30 BGB sind nämlich keine Arbeitnehmer. Dies bedeutet, daß der Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz hat.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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