Der Geschäftsführervertrag in Bulgarien

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Was sollte man unter dem Begriff Geschäftsführervertrag in Bulgarien verstehen? Das bulgarische Handels- und Gesellschaftsrecht bestimmt den Managementvertrag, insbesondere den Geschäftsführervertrag, als einen Vertrag, kraft dessen der Geschäftsführer – der Auftragnehmer de facto – von der Handelsgesellschaft – dem Auftraggeber de facto – mit der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft in Bulgarien beauftragt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Geschäftsführers umfassen die Organisation und Leitung der Geschäftstätigkeit auf eigene Verantwortung und, unter Einhalten der jeweils geltenden Gesetzgebung, des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung der AG und der Beschlüsse der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung, die Vertretung der Gesellschaft vor Dritten sowie die Haftung für die Gesellschaftsangelegenheiten. 

Da der Geschäftsführervertrag abgeschlossen ist, um ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, basiert er auf dem Zivilrecht und das Verhältnis wird zwischen zwei gleichgestellten zivilrechtlichen Subjekten geregelt, im Unterschied zum Arbeitsvertrag, bei dem sich der Arbeitnehmer/Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsführervertrag ist unter Art. 141 Abs. 7 des Handelsgesetzes (HG) hinsichtlich der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und unter Art. 241 Abs. 4 und Art. 244 Abs. 7 des HG hinsichtlich der Aktiengesellschaften geregelt. 

Vertragsabschluss

Der GV soll in unkomplizierter Schriftform erstellt werden, die für seine Gültigkeit genügt.

Nach Art. 141 Abs. 7 HGB: Der Vertrag bedarf der Schriftform und wird im Namen der Gesellschaft von einer Person abgeschlossen, die von der Gesellschafterversammlung oder dem Alleininhaber dazu bevollmächtigt wurde. Der GV ist ein zweiseitiger Vertrag, kraft dessen Rechte und Pflichten für beide Parteien begründet werden, gegenseitig vereinbarter Vertrag – er gilt erst mit der Annahme des Angebots und Zustellung der Bestätigung beim Anbieter für geschlossen – und ein Vertraggegen Entgelt, weil sich beide Vertragsparteien mit einer Leistung verpflichten.

Inhalt des GV

Im Gesetz sind keine expliziten Bestimmungen zum Inhalt des GV enthalten, deshalb sollen die Vorschriften des Art. 9 zum Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (SVG) angewendet werden. Die Parteien dürfen den Vertragsinhalt frei vereinbaren, vorausgesetzt, dass dieser keinen Verstoß gegen Recht und Moral darstellt. Der eigentliche Vertragszweck besteht darin, Rechte und Pflichten, Vergütung und Zahlungsweise sowie Umfang der Haftung bei Nichterfüllung und Kündigungsbedingungen zu regeln.

Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister der Eintragungsagentur:

Der Geschäftsführer soll in das Handelsregister namentlich eingetragen werden, indem ein notariell beglaubigtes Unterschriftsmuster abzugeben ist. Seine Ermächtigung und die Löschung gutgläubigen Dritten gegenüber sind wirkungslos ohne die Eintragung im Handelsregister. 

Nach Art. 141 § 2 HG: „Die Gesellschaft wird vom Geschäftsführer repräsentiert. Wenn die Firma mehrere Geschäftsführer hat, dann kann jeder von ihnen selbstständig agieren, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Andere Beschränkungen der Vertretungsmacht haben keine Wirkung Dritten gegenüber.“ Wenn mehrere Personen zur Geschäftsführung berufen werden, sind ihre einzelnen oder gemeinsamen Vertretungsbefugnisse von den Parteien vereinbart.

Die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft in Bulgarien erfolgt entweder durch das zur Leitung und Vertretung berechtigte Gremium (bei einem einstufigen Board-System) oder durch den Vorstand (beim zweistufigen Board-System).

Laut Art. 233 § 1 HG: Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Aufsichtsrats und des Vorstands werden für die Zeit von fünf Jahren gewählt, sofern die Satzung keine kürzere Amtszeit festsetzt.

Wettbewerbsverbot

Im Art. 142 HG ist das Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer geregelt, das lautet: „Ohne Zustimmung der Gesellschaft, ist der Geschäftsführer nicht bevollmächtigt:

  1. Handelsgeschäfte in eigenem oder eines Dritten Namen zu tätigen;
  2. an offenen und Kommanditgesellschaften sowie an Gesellschaften mit beschränkter Haftung teilzunehmen;
  3. eine Führungsposition in anderen Gesellschaften innehat.“

Um die oben erwähnten Beschränkungen anzuwenden, soll die gleiche oder zumindest eine sehr ähnliche Geschäftstätigkeit wie die der Gesellschaft ausgeübt werden. Im Fall der Verletzung der Verpflichtungen nach Abs.1 ist der Geschäftsführer zum Schadensersatz für die der Gesellschaft zugefügten Schäden verpflichtet. 

Einschränkungen

Folgende Personen entsprechen nicht den ausdrücklichen Anforderungen bei der Berufung für Position des Geschäftsführers:

  • die für insolvent erklärt worden waren;
  • die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied einer Gesellschaft waren, die in den letzten zwei Jahren vor Insolvenzanmeldung wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst worden ist und unbefriedigte Gläubiger verblieben sind;
  • die Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied einer Gesellschaft waren, für die durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid die Nichterfüllung der Pflicht über die erforderliche Schaffung und Bevorratung gemäß dem Gesetz über die Bevorratungspflicht für Erdöl und Erdölerzeugnisse festgestellt worden ist;

Kündigungsgründe

Bedeutende Gründe zum Kündigen eines Gesellschaftervertrags:

  • in Übereinstimmung der Vertragsparteien miteinander;
  • mit einer schriftlichen Kündigung unilateral von der einen an die andere Vertragspartei;
  • wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist, nach dem Vertragsablauf;
  • wenn die Gesellschaft in Liquidation tritt oder bei Insolvenzanmeldung; 
  • mit dem Tode oder mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Geschäftsführers; 

Sozialversicherung des Geschäftsführers

Der GV kann als einen Arbeitsvertrag ausschließlich für Steuer- und Sozialversicherungszwecke betrachtet werden. Allerdings ist er kein Arbeitsvertrag, deswegen ist es nicht nötig, sowohl diesen ins Arbeitsbuch des Geschäftsführers einzutragen, als auch die Laufzeit des Vertrags als Dienstzeitaufwand anzurechnen. Abschließend ist anzumerken, dass die zur Geschäftsführung von Handelsgesellschaften berufenen Personen, im Gegensatz zu den mit Arbeitsverträgen beschäftigten Arbeitnehmern bzw. Angestellten, keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub oder vom Arbeitgeber zu zahlende Leistungen jeglicher Art haben, wie im Arbeitsgesetz vorgesehen und geregelt.

Steuerabzüge nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 AGB sollen jedenfalls abgezahlt werden, wenn Ausübung von Tätigkeit als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft erfolgt, und für diese Tätigkeit eine bezüglich des Grundes und der Höhe bestimmte Vergütung erhalten wird. Folgende Vorsorgeaufwendungen sind zu leisten: für Allgemeinerkrankung und Mutterschaft, Behinderung aufgrund einer Allgemeinerkrankung, Alters- und Hinterbliebenenversorgung und Tod, Arbeitsunfall und Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit 

Nach Art. 6 Abs. 3 AGB sind die erhaltenen, einschließlich der aufgelaufenen und noch unbezahlten Bruttomonatsgehälter oder der unbezahlten Monatsgehälter der Arbeitnehmer/der Angestellten und der unter Art. 4 Abs. 7 und 8 genannten Personen steuerpflichtig, jedoch darf der Mindestversicherungsbeitrag nach Abs. 2, Nr. 3 nicht niedriger als das gesetzliche Mindestlohnniveau sein, und für die Beschäftigten ohne  gesetzlich festgelegten Mindestlohn ist der gesetzliche Mindestlohn beitragsrelevant, jedoch darf der Versicherungsbeitrag das höchste monatliche beitragsrelevante Lohnniveau nicht überschreiten. 

Die Aufteilung der Versicherungsbeiträge für 2017 für den Fonds „Allgemeinerkrankung und Mutterschaft“ erfolgt im Verhältnis von 60 % zu 40 % zwischen dem Trägerunternehmen und dem Versorgungsanwärter, während die Beiträge für „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ in vollem Maße vom Trägerunternehmen geleistet werden. Diese Personen unterliegen der Pflichtversicherung, selbst wenn sie sich schon im Ruhestand befinden. Die Versicherung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Abs. 7 AGB ruht auf dem Grund, dass die Geschäftsführung seitens des Geschäftsführers sowie dessen entsprechende Vergütung in einschlägigen Unterlagen der Gesellschaft festgelegt sind. Im Fall, dass diese beiden Bedingungen nicht gleichzeitig erfüllt sind, liegt kein Grund zur Versicherungsleistung vor. 

Geschäftsführer und Gesellschafter – Unterschiede in der Sozialversicherung 

Es bestehen Unterschiede in der Sozialversicherung des mit einem GV bestellten Geschäftsführers in Bulgarien und des Gesellschafters. Die Versicherung des Gesellschafters erfolgt aufgrund vom Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 AGB. Da ist folgende Verordnung festgelegt: jeder Beschäftigte als Einzelkaufmann, Inhaber oder Gesellschafter an Handelsgesellschaften und natürliche Person – Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist versicherungspflichtig für Behinderung aufgrund einer Allgemeinerkrankung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung. Diese Personen werden als Selbstständige im Sinne des Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 8 AGB betrachtet und leisten ihre Versicherungsbeiträge nach der Verordnung über die öffentlich-rechtliche Versicherung der selbständigen, im Ausland beschäftigten bulgarischen Staatsangehörigen und Seeleute (Titel geänd. im AB 2 von 2010, in Kraft ab 01.01.2010). 

Steuerpflichtige natürliche Personen, die als Einzelunternehmen registriert sind, sollen Versicherungsbeiträge auf eigene Rechnung zu leisten, gem. Art. 5 Abs. 2 AGB. 18 %.

Die Selbstversicherungspflicht nach Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 AGB entsteht ab dem Tag der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Gewerbes und wirkt bis zur dessen Unterbrechung oder Aufgabe. Diese Personen sollen jede Tätigkeitsänderung bzw. Aufnahme, Unterbrechung, Wiederaufnahme oder Aufgabe innerhalb einer 7-tägigen Frist nach Eintritt des entsprechenden Umstandes anmelden, indem sie diese in eine vom Einzelunternehmer unterschriebene Erklärung nach dem vom Exekutivdirektor der Nationalen Einnahmenagentur (NAP) genehmigtem Vordruck bei der zuständigen Bezirksdirektion der NAP eintragen sollen. 

Die Versicherungsbeiträge der Einzelunternehmer werden aufgrund von Art. 6 Abs. 8 AGB selbst getragen und sind als Vorauszahlung zu leisten: für ein monatliches versicherungsrelevantes Durchschnittseinkommen, dessen Höhe zwischen der Mindest- und Obersteinkommensgrenze liegt, festgelegt für das entsprechende Jahr durch das Gesetz über den Haushalt der öffentlich-rechtlichen Versicherung.



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