Der Geschäftsführervertrag

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Für GmbH-Geschäftsführerverträge besteht keine gesetzliche Pflicht zur Schriftform. Dennoch ist es sehr ratsam, einen Geschäftsführervertrag schriftlich zu fixieren, um späteren Streitigkeiten etwa wegen einer nachträglichen persönlichen Inanspruchnahme durch die GmbH oder Dritte, Unsicherheiten bei der nachträglichen Durchsetzung von Gehaltsansprüchen und Einschränkungen bei einem beruflichen Neuanfang vorzubeugen. Geschäftsführer sind keine Angestellte, weshalb gerichtliche Streitigkeiten auch vor einem ordentlichen Gericht ausgetragen werden und nicht vor dem Arbeitsgericht.

Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und wird im Handelsregister eingetragen. Um den Aufgabenbereich des Geschäftsführers im Innenverhältnis festzulegen, wird der Geschäftsführervertrag als Anstellungsvertrag abgeschlossen. So können die Gesellschafter die Befugnisse des Geschäftsführers beschränken und definieren, obwohl dieser nach außen hin die volle Handlungsbefugnis innehat.

Die Verträge von GmbH-Geschäftsführern können vielfältige und z.T. sehr komplexe Regelungen über Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und des Unternehmens enthalten, je nach Branchenzweig, Unternehmensgröße, Geschäftsbereich und Gesellschafterstruktur. Doch lassen sich einige Regelungsbereiche benennen, die zum absoluten Mindestinhalt eines Geschäftsführervertrages zählen dürften.

  • Vorherige Anstellungsverhältnisse 
  • Verhältnis von Geschäftsführervertrag zu Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, Gesellschafterbeschlüssen und nachträglichen Änderungsmöglichkeiten 
  • Umfang der Vertretungsbefugnis und nachträgliche Änderungsmöglichkeiten, Umfang der Geschäftsführungsbefugnis und nachträgliche Änderungsmöglichkeiten
  • Vergütung (fest, variabel) und andere Leistungen (z.B. Krankheitsvorsorge, Altersvorsorge, Dienstwagen, Managerhaftpflichtversicherung)
  • Vertragsdauer, Beendigung des Anstellungsvertrages 
  • (nachvertragliche) Wettbewerbsverbote
  • Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Regelung zu verdeckter Gewinnausschüttungen, Steuer und (Nicht-)Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die nachfolgenden Ausführungen sollen ausgewählte Risiken und Steuerungsmöglichkeiten der o.g. Themen etwas genauer beleuchten: 

Vertragsbeendigung

Geschäftsführerverträge sind in zeitlicher Hinsicht befristet oder unbefristet abschließbar. Bei beiden Gestaltungsmöglichkeiten können ordentliche Kündigungsgründe für eine vorzeitige Beendigung des Geschäftsführervertrages vorgesehen werden.

Handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung der Kündigungsfrist. Dabei sind insbesondere der Kündigungszeitpunkt und die Frist, welche für die Erklärung der Kündigung eingehalten werden muss, zu benennen. Ist die Kündigungsfrist vertraglich nicht geregelt, gilt nämlich die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Diese erhöht sich mit den Jahren der Beschäftigung nur sehr geringfügig (§ 622 BGB).

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht ausschließbar. Doch lassen sich die wichtigen Gründe, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen sollen, im Geschäftsführervertrag bestimmen, so z.B. bei „Change of Control“ und Verstößen gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot.

Auch sehen viele Geschäftsführeranstellungsverträge teils sog. Kopplungsklauseln vor, dass der Geschäftsführervertrag automatisch endet, wenn der Geschäftsführer von seinem Amt abberufen wird oder sein Amt auf andere Weise endet. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung viele Vorgaben entwickelt.

Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführern drohen vielfältige Gefahren der Haftung. Neben Ansprüchen der Gesellschaft, drohen solche der Gesellschafter, des Finanzamts, der Sozialversicherungsträger, Dritter, usw.

Die risikonahen Gebiete sind dabei diverse. So können etwa unternehmerische Fehlentscheidungen, Steuern/Sozialabgaben, M&A-Transaktionen, Fördergelder/Subventionen, umwelt-, wettbewerbs- und kartellrechtliche Fallgestaltungen, Insolvenzantragspflichten sowie der Datenschutz große Haftungsrisiken darstellen.

Maßnahmen der Haftungsreduzierung können die Regelungen des Geschäftsführervertrages, Gesellschafterbeschlüsse, Geschäftsführerverordnung, Compliance-Systeme oder der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (D&O) sein. So kann z.B. im Geschäftsführeranstellungsvertrag die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft für fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen werden, solange nicht vorrangig der Gläubigerschutz betroffen ist. Auch die klare Festlegung von Aufgabenbereichen kann Haftungsgefahren verkleinern.

Auch aus Sicht der Gesellschaft fördert die klare Regelung im Geschäftsführervertrag die Zuweisung von Verantwortlichkeiten, so etwa die Aufteilung der Geschäftsführung in einzelne Geschäftsbereiche. Die Vorsehung einer Aufstellung von besonders wichtigen Geschäften, deren Vornahme die Zustimmung mindestens zweier Geschäftsführer oder mehr bedarf, führt eine weitere Kontrollinstanz ein.

Wettbewerbsverbot

Die Mitglieder der Geschäftsführung einer GmbH trifft gegenüber der Gesellschaft eine besondere Treuepflicht. Für die Führung einer AG, OHG, KG oder KGaA ergibt sich diese bereits aus dem Gesetz. Die Treupflicht bedeutet unter anderem, dass diese nicht mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten dürfen. Ein Geschäftsführer unterliegt darüber hinaus dem Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft zum eigenen Vorteil auszunutzen. Dies ist zwar im Gesetz nicht normiert, folgt jedoch unmittelbar aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.

Bei der Formulierung eines Wettbewerbsverbotes sind wichtige rechtliche Anforderungen zu beachten. Andernfalls droht die Unwirksamkeit des nachvertraglichen Schutzes, weshalb äußerste Sorgfalt bei der Anfertigung der entsprechenden Regelungen des Geschäftsführervertrages angezeigt ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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