Der Grad der Behinderung (GdB) beim Restless-Legs-Syndrom (RLS) – Syndrom der unruhigen Beine

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Das „Syndrom der ruhelosen Beine“ wird in der Fachsprache als Restless-Legs-Syndrom (RLS) bezeichnet. Typische Anzeichen für ein RLS können Bewegungsdrang der Beine, ein Ziehen und Stechen oder Schmerzen in den Beinen, sowie Erschöpfung und Müdigkeit sein. In Ruhe und nachts verstärken sich diese Symptome zumeist, während sie tagsüber sowie während Bewegung geringer ausgeprägt sind.

Bewertung des Syndroms im Rahmen der Feststellung des GdB

Bei der Feststellung des Grades der Behinderung wird zunächst für jede Erkrankung jeweils ein Einzel-GdB vergeben und daraus wird dann der Gesamt-GdB ermittelt. Rechtliche Grundlage ist dabei die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). In der VersMedV sind aber nicht alle Erkrankungen oder Gesundheitsstörungen aufgelistet. Das Restless-Legs-Syndrom (RLS) lässt sich ebenfalls in der VersMedV nicht finden. 

Die VersMedV gibt leider nur einen gewissen Rahmen an Gesundheitsstörungen und Erkrankungen vor. Nachvollziehbar kommt es dann aber bei der Bewertung des Einzel-GdB häufig zu Problemen, die dann im Widerspruchs- oder Klageverfahren vor den Sozialgerichten geklärt werden müssen.

Restless-Legs-Syndrom (RLS) in der VersMedV nicht explizit benannt

Da das Restless-Legs-Syndrom (RLS) auch nicht in der VersMedV auftaucht muss man es also unter einer der zahlreichen anderen dort geschilderten Behinderungen und Einschränkungen einordnen. Mit der Frage, wo diese Erkrankung explizit einzuordnen ist, hat sich nun das Landessozialgericht Berlin/Brandenburg beschäftigen müssenDas LSG stellte zur Frage, ob es sich bei der Restless-Legs-Erkrankung um eine Störung der Beine oder aber um einen Hirnschaden handelt.

Landessozialgericht Berlin/Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2015, Az. L 13 SB 52/11

Das LSG Berlin/Brandenburg hat das Restless-Legs-Syndrom als Hirnschaden eingestuft und ist bei einem RLS mit schwerer Ausprägung von einem Einzel-GdB von 50 ausgegangen. Das LSG hat sich dabei an der Ziffer B 3.1.2 der VersMedV orientiert. Das RLS ist somit als Hirnschaden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen zu qualifizieren nach Teil B 3.1.2 der Anlage zur VersMedV.

Bewertung des Restless-Legs-Syndrom (RLS) als Hirnschaden 

Das bedeutet nun aber auch, dass bei Vorliegen des Restless-Legs-Syndroms und der Einordnung als Hirnschaden zugleich auch immer nach der VersMedV von einem Mindest-GdB von 30 auszugehen ist. In der Praxis wird es aber oftmals gänzlich außer Acht gelassen oder lediglich mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Dies ist entschieden zu gering bemessen. Betroffene sollten sich daher unbedingt gegen eine solche fehlerhafte Bewertung zur Wehr setzen.

Die Autorin vertritt bundesweit die Interessen von schwerbehinderten Menschen.


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