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GdB (Grad der Behinderung) beim Fatigue-Syndrom

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Das Fatigue-Syndrom, auch als „Erschöpfungssyndrom“ bekannt, ist eine Erkrankung, die häufig nach kräftezehrenden Therapien (z.B. Chemotherapie) auftreten. Derzeit leiden in der Bundesrepublik Deutschland schätzungsweise über 300.000 Menschen an einem Fatigue-Syndrom.

Typische Symptome sind u.a.


  • vorzeitige Ermüdung
  • ständige Erschöpfung
  • verzögerte Erholung
  • Interessenverlust


Unter Umständen kann bei einem diagnostizieren chronischen Fatigue-Syndrom die Gewährung eines Grades der Behinderung und sogar die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises in Betracht kommen.


In der Versorgungsmedizinverordnung heißt es unter Punkt 18.4 wie folgt:


„Die Fibromyalgie, das chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.“


Das Fatigue-Syndrom ist also nach Teil B Nr. 18.4 VMG entsprechend den funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Für die Beurteilung ist Teil B Nr. 3.7 VMG heranzuziehen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 11. Juni 2014 - L 3 SB 182/10 - juris Rn. 30 f.), wonach das Fatigue-Syndrom je nach Schweregrad wie "leichtere psychovegetative oder psychische Störungen" mit einem GdB von 0 bis 20 oder "stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)" mit einem GdB von 30 bis 40 und für schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 50 bis 70 zu bewerten ist.


Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten werden angenommen bei einer in den meisten Berufen sich auswirkenden psychischen Veränderung, die zwar eine weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch  eine berufliche Gefährdung einschließt; als weiteres Kriterium werden erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung genannt, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z.B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.


Ein GdB von 50 und somit die Schwerbehinderung kann daher angenommen werden wenn:


-           die berufliche Einsatzfähigkeit  herabgesetzt und von einer beruflichen Gefährdung auszugehen ist


-           darüber hinaus erhebliche familiäre Probleme mit weitgehendem Kontaktverlust mit deutlichen sozialen Rückzugstendenzen bestehen


Zur Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Einsicht in die Verfahrensakte unerlässlich. Um den Widerspruch oder eine Klage ordentlich begründen zu können, ist es besonders wichtig, die abschließende versorgungsärztliche Stellungnahme und Bewertung einzusehen. Diese enthält Informationen, welche Einzel-GdB anerkannt wurden und welcher Gesamt-GdB daraus gebildet wurde. Zudem ist daraus zu ersehen, welche Befunde berücksichtigt wurden und welche Beeinträchtigungen unter Umständen unzutreffend eingeschätzt wurden.


Ich berate und vertrete Sie deutschlandweit (ohne Mehrkosten) vor den Versorgungsämtern sowie Sozialgerichten. Sollten Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, können Sie mich jederzeit für eine erste unverbindliche Einschätzung Ihrer Sach- und Rechtslage kontaktieren.


Zur Vorbereitung eines Antrages auf Schwerbehinderung empfehle ich das Buch „Nicht lange fackeln, GdB und Schwerbehindertenausweis in einem Jahr“ von Rena Rose, welches Sie hier bestellen können.


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