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Grad der Behinderung (GdB) bei Restless Legs-Syndrom

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Das „Syndrom der ruhelosen Beine“ wird in der Fachsprache als Restless-Legs-Syndrom (RLS) bezeichnet. Mittlerweile sind in Deutschland über 3 % der Menschen betroffen. Die Betroffenen beklagten einen unkontrollierbaren Bewegungsdrang der Beine. Die Beschwerden verstärken sich in den Ruhephasen. Betroffene können dann oft nicht schlafen, sind daher tagsüber müde und weniger leistungsfähig.

Das Restless-Legs-Syndrom ist in der Versorgungsmedizinverordnung nicht explizit erwähnt. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.01.2015 – L 13 SB 52/11) sei das Restless-Legs-Syndrom als Hirnschaden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen zu qualifizieren.

Unter Punkt 3.1.2 der Versorgungsmedizinverordnung heißt es wie folgt:

Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen

Hirnschäden mit psychischen Störungen

leicht (im Alltag sich gering auswirkend)                                  30-40

mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend)                   50-60

schwer                                                                                            70-100

Grundsätzlich sollte das Restless-Legs-Syndrom als gesicherte Diagnose feststehen, bevor Sie diesbezüglich einen Grad der Behinderung beim Versorgungsamt stellen. Eine neurologische Untersuchung ist daher vorab m.E. unumgänglich.

Die Höhe des Einzel-GdB für das Restless-Legs-Syndrom ist stets einzelfallabhängig. Hier kommt es insbesondere auf die einzelnen Beschwerden an.

Ich berate und vertrete Sie deutschlandweit (ohne Mehrkosten) vor den Versorgungsämtern sowie Sozialgerichten. Sollten Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, können Sie mich jederzeit für eine erste unverbindliche Einschätzung Ihrer Sach- und Rechtslage kontaktieren.


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