Der Irrtum der Staatsanwaltschaft - Fixierung Verfassungswidrig

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Ein Opfer der polizeilichen Gewalt hat sich vor dem BVerfG erfolgreich gegen die eingestellten Ermittlungen gewehrt. Das Recht der Beschwerdeführerin auf effektive Strafverfolgung wird durch die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandgerichtes verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG.

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren. Insbesondere dann, wenn die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. In solchen Fällen stellt die wirksame Verfolgung von Straftaten eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt auch dort in Betracht, wo der Vorwurf im Raum steht, dass AmtsträgerInnen bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben könnten. Der Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Straftaten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss zur Wahrung des Vertrauens an einen Demokratischen Staat sogar der Anschein vermieden werden, dass gegen AmtsverwalterInnen des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden als gegen Kriminelle, die nicht AmtsträgerInnen sind.

In der Gestalt von strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Bürgern nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren (etwa im Maßregel- oder Strafvollzug), obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der strafrechtlichen Würdigung der gefundenen Ergebnisse.

Es muss in einem demokratischen Rechtsstaat gewährleistet werden, dass StraftäterInnen für die von ihnen verschuldeten Rechtsverletzungen tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.

Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.

Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§§ 172 ff. StPO), setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung von Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 2630/18 -, Rn. 15).

Das Oberlandesgericht ist daher verpflichtet, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23).

Die Beschwerdeführerin wurde durch die Fixierung in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verletzt. Ihre Bewegungsfreiheit wurde verfassungswidrig eingeschränkt. Der Verzicht auf Strafverfolgung kann nach solche einer gewaltigen Freiheitsberaubung eine Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates verursachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Straftaten von AmtsträgerInnen bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Raum stehen.

Abgesehen davon wurde, die vom Generalstaatsanwalt als gegeben deklarierte „nachhaltige Traumatisierung“ offenbar als eine geringe Tatfolge hingestellt, nur weil die Freiheitsentziehung von „maximal einer Stunde“ stattfand. 

Die bagatellisierenden Feststellungen der Generalstaatsanwalt erfordern die Hinzuziehung eines fachlich geeigneten Sachverständigen, was vorliegend aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben ist.

Frauen- und Männerdiskriminierung hebelt diese Grund- Menschenrechte aus. Das Unrecht im Namen des Rechts zu sprechen ist eine Ungerechtigkeit für alle Beteiligten. Daher muss die Ursache zum Wohle der Kinder bekämpft werden.

Diese Aufgabe gehört zu unserem obersten Ziel als Konfliktverteidiger. Verteidigung im Gerichtsverfahren ist ein Kampf für die Rechte eines entrechteten Kindesvaters. Dieses Recht wiederherzustellen und im Widerstreit gegen die Organe des Staates, die dem Auftrag nach zum Wohl des Kindes zu genügen haben richtigzustellen, ist unsere größte Herausforderung.

Im Strafverfahren und Betreungsrechtsverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen der einzelnen Mutter- und Kindesväter seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.

Stellt sich am Ende eines Gerichtsprozesses nämlich heraus, dass der Vorwurf unbegründet war, ist die berufliche und persönliche Existenz meist bereits vernichtet. Es ist daher nicht nur die Aufgabe, sondern die Pflicht des Konfliktverteidigers zum Wohle seines Mandanten und zur Verwirklichung seiner Rechte einzutreten.

Genau hier setzt die Arbeit des Frankfurter Antidiskriminierungsanwalts und Strafverteidigers Dr. Dr. Iranbomy ein, wenn es um Ihr Recht geht!

Unser Erfolg ist, Ihr Erfolg!

Ihr Strafverteidiger

Dr. Dr. Iranbomy

Anti-Frauen Diskriminierungsanwalt & Anti-Männer Diskriminierungsanwalt 

Foto(s): Dr Dr iranbomy


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