Der Kindesunterhalt beim Wechselmodell (Kind verbringt gleich viel Zeit bei Mutter und Vater)

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Da Eltern immer häufiger sich darauf verständigen, dass das Kind genauso viel Zeit beim Vater wie bei der Mutter verbringen soll und im Übrigen der Bundesgerichtshof erst kürzlich entschieden hat, dass die gerichtliche Anordnung dieses Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (BGH XII ZB 601/15), erhält die Frage des Unterhalts in diesen Fällen eine größere praktische Bedeutung. Wird überhaupt noch Unterhalt in Geld (Barunterhalt) geschuldet? Wenn ja, wie wird er bei in etwas gleicher Betreuungsleistung beider Eltern berechnet? Mit diesen Fragen hat sich das höchste deutsche Zivilgericht nun auch im Beschluss vom 11.01.2017 (Aktenzeichen XII ZB 565/15) befasst:

Zunächst stellt der BGH fest, dass beide Eltern Barunterhalt schulden und sich nicht darauf berufen können, Unterhalt werde allein durch Betreuung (sogenannter Naturalunterhalt) bereits vollständig erbracht. Ansonsten werde der schlechter verdienende Elternteil automatisch benachteiligt. Auch eine stillschweigende Abrede im Sinne einer gegenseitigen Freistellung von Unterhalt könne nicht in der Vereinbarung der gleich verteilten Kindesbetreuung gesehen werden.

Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs sind nach der Entscheidung des Gerichts beide Einkommen der Eltern zu addieren; der übliche Bedarf (Regelbedarf) kann dann aus der Unterhaltstabelle ersehen werden. Zu berücksichtigen sind aber auch die zu tragenden besonderen Mehrkosten (Mehrbedarf) für das Kind.

In dem entschiedenen Fall wurde allerdings für die Kindesmutter ein höheres Einkommen zugerechnet, als sie aufgrund einer Teilzeittätigkeit tatsächlich verdiente, da die Vollzeittätigkeit dem Gericht nach einer gewissen Übergangszeit zumutbar erschien.

Mehrbedarf: Fahrtkosten eines Kinds, um Schule bzw. Kindergarten zu erreichen, bezeichnete das Gericht als typischen Mehrbedarf. Hingegen konnten bezüglich der Kinderbetreuung durch einen Großvater nur dessen Fahrtkosten auf der jeweiligen elterlichen Einkommensseite mindernd berücksichtigt werden, aber nicht etwa eine Vergütung des Großvaters für seine insoweit geleisteten Dienste.

Sehr schwierig ist die Frage, ob ein Elternteil Mehrbedarf für die auf das Kind entfallenden Wohnmehrkosten geltend machen kann. Nach der Unterhaltstabelle werden jedenfalls regelmäßig 20 Prozent des Regelunterhalts als (mit dem Regelunterhalt abgedeckter) Wohnbedarf angesehen, also könnten danach nur die übersteigenden Kosten Mehrbedarf sein. Die Antwort soll von den Umständen des Einzelfalls abhängen, nicht allein vom Einkommen des Elternteils. Wurden zum Beispiel Wohnkosten bereits bei der Ermittlung des (einkommensgleichen) Wohnvorteils des Elternteils aufgrund seiner Mietersparnis (z. B. Wohneigentum) berücksichtigt, können diese Wohnkosten nicht erneut beim Kind sich auswirken.

Auch Kosten für Musikschule und Tanzunterricht eines Kinds können Mehrbedarf sein; letztlich bedarf es aber einer tatrichterlichen genauen Bewertung, inwieweit der Bedarf notwendig oder auch noch durch den Regelunterhalt gedeckt erscheint.

Das Kindergeld wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts in hälftiger Höhe bei jedem Elternteil in Abzug gebracht. Es kann daher auch in dieser Höhe vom Zahlbetrag des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils abgezogen werden.

Wie der Unterhalt beim Wechselmodell berechnet wird, sei an einem vereinfachten Beispiel dargestellt:

M und V betreuen das Kind K (10 Jahre) zu in etwa gleich langen Zeitabschnitten. V verdient nach allen Abzügen 3000 EUR in Vollzeit, M 2000 EUR. Der Mehrbedarf von K beträgt insgesamt 300 EUR. Das Kindergeld in Höhe von 194 EUR erhält M. Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle und den Anmerkungen zum Stand 01.01.2017:

Gesamteinkommen Eltern:
5000 EUR

Tabellenunterhalt K Gehaltsgruppe 10 (Höherstufung wg. nur einer Unterhaltspflicht)

Altersgruppe 2:    
629 EUR
zzgl. Mehrbedarf:      
300 EUR
abzgl. hälft. Kindergeld:
96 EUR
ergibt Bedarf        
833 EUR

Verfügbare Elterneinkommen (über Selbstbehalt 1300 EUR):

V    
1700 EUR
M  
700 EUR
Haftungsanteil V beim Unterhalt:

833 x 1700 / (1700 + 700)  
590 EUR
Haftungsanteil M beim Unterhalt:

833 x 700 / (1700 + 700)
243 EUR

Die Differenz der Unterhaltspflichten ist der von einem Elternteil an den anderen Elternteil auszugleichende Unterhalt. Im obigen Fall hätte V 347 EUR (590 ./. 243) an M auszugleichen, wenn der Mehrbedarf zwischen den Eltern genau hälftig mit jeweils 150 EUR aufgeteilt wird. Zahlt hingegen V bereits 200 EUR Mehrbedarf, so kann er den Unterhaltsausgleich um 50 EUR auf 193 EUR kürzen. Zahlt er den gesamten Mehrbedarf von 300 EUR, so erhält M von V nur noch den um 150 EUR gekürzten Ausgleich von 93 EUR. Zahlt M einen höheren Anteil am Mehrbedarf, so erhöht sich der Unterhaltsausgleich um den Betrag, der die Hälfte des Mehrbedarfs übersteigt.

Allgemein gilt, dass diese Berechnung nicht formelhaft für alle Fälle angewendet werden darf, da die Besonderheiten des Einzelfalls immer zu beachten sind, so z. B. ein geringes oder ein sehr hohes Einkommen. Das Wechselmodell ist schon deswegen kompliziert, weil bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erst einmal die Befugnis gerichtlich übertragen erhalten muss. Auch sind familienrechtliche Ausgleichsansprüche beim Kindergeld denkbar, vgl. BGH XII ZB 45/15. Daher empfiehlt sich eine verbindliche juristische Beratung, die insbesondere alle Aspekte der aktuellen Rechtsprechung einbezieht. Nicht zuletzt beugt die Beratung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit all ihren Risiken vor und zeigt den Weg für einvernehmliche Regelungen auf.



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