Der Panther: Eine Gefahr in freier Natur und im Onlinehandel beim Schmuckverkauf!

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Auf der Seite www.big-cats.de wird aufgeklärt, dass das Wort „Panther” übersetzt „Leopard” heißt. Zu unterscheiden ist dabei die normal gefleckte Variante als auch die Variante mit der schwarzen Farbgebung. Der zoologische Laie verbindet mit dem Begriff „Panther" oft eine eigenständige Raubtierrasse. Tatsächlich ist dies unzutreffend. Der schwarze Panther ist keine eigene Art und auch keine eigene Unterart, sondern ein schwarzer Leopard. Und übrigens: In NRW hat man den schwarzen Panther auch schon gesehen und fotografiert. Es ist jedoch nie gelungen, ihn einzufangen. Nach meinem Kenntnisstand hat sich dieser Panther zum Glück nie zu einem Problem-Panther entwickelt.

Anders jedoch im Onlinehandel, insbesondere beim Verkauf von Schmuck. So werden Tiermotive gerne im Schmuckdesign eingesetzt. Dabei entstehen gelegentlich Kreationen, die urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Schutz erlangen und/oder markenrechtlichen Schutz genießen. Sehr beliebt und bekannt ist in diesem Zusammenhang Schmuckdesign mit Panthermotiven. So entstand in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts die Schmucklinie „hängender Panther", entwickelt im Hause Cartier. Der wilde kraftvolle Panther aus der Natur wurde zur Vorlage und es entstand eine schlaff herunterhängende kadaverartige Kreatur als Anhänger für eine Kette. Aber auch andere Kreationen sind im Hause Cartier nach dem Vorbild des Panthers entstanden, zum Beispiel als Leitmotiv einer bestimmten Serie ein lebensnah nachgebildeter Panther mit einem kleinen grünen Smaragdauge, der einzeln oder in einer Serie von eng hintereinander laufenden und/oder teilweise leicht ineinander verschlungen Tieren als Kette, Anhänger, Brosche oder Armreif teils in Gold oder in Silber, mit oder ohne Brillantbesatz, angeboten wird (zum Beispiel die Schmuckstücke der Linie Pharaon, insbesondere Fingerringe, welche zwischen einer oberen und unteren Borte auf glattem Hintergrund reliefartig hervortretende, prozessionsartig umlaufende Panther zeigen).

Derartige Naturnachbildungen wie hier der Panther sind einem urheberrechtlichen Kunstwerkschutz grundsätzlich zugänglich. Voraussetzung ist, dass die Nachbildung eine gewisse eigenschöpferische Originalität erlangt (vgl. hierzu das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 22.03.2005, Az. 11 U 49/03).

Daneben kommt ein wettbewerbsrechtlicher Schutz in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Schmuckkreation eine wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweist. Das ist dann der Fall, wenn das Schmuckstück derartig originell gestaltet ist, dass die Eignung zur Erzeugung betrieblicher Herkunftsvorstellungen gegeben ist und die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht (vgl. hierzu Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.04.2007, Az. 11 U 45/06).

Wer hier als gewerblicher Händler Nachahmungen verkauft, kann vom Rechteinhaber auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft in Anspruch genommen werden. Ein derartiger Verkauf kann ohne weiteres zu der Fehlvorstellung führen, die Schmuckstücke stammen aus dem Hause Cartiers oder von einem berechtigten Lizenznehmer. Verdächtig machen sich Verkäufer zum Beispiel mit folgenden Formulierungen: „Anhänger nach Cartier" oder „Cartier-Katze" oder „nach Cartier-Art" oder „Cartier ähnlich".

Hinweis:

Wer keine Originalprodukte verkauft, darf nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um Originalprodukte. Andernfalls droht die Gefahr einer Abmahnung.

Aber auch der Verkauf einer Nachahmung ohne irreführende Artikelbeschreibung kann zu einer Abmahnung führen.

Wer an Originalprodukten Veränderungen vernimmt, setzt sich ebenfalls der Gefahr einer Abmahnung aus.

Nach Erhalt einer Abmahnung sollten Sie keine vorschnellen Erklärungen abgeben. Im Zweifel sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wichtig ist dabei, einen Anwalt aufzusuchen, der in diesem Rechtsgebiet schwerpunktmäßig tätig ist und auch Kenntnisse über das einschlägige Schmuckdesign verfügt.

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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