Der Pflichtteilsanspruch – Auskunft, Wertermittlung und Zahlung
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Regelmäßig finden Menschen Post vom Nachlassgericht im Briefkasten, mit der ihnen mitgeteilt wird, dass ein Elternteil verstorben ist und dieser ein Testament errichtet hat, indem man selbst nicht bedacht ist. Häufig bestand zu dem verstorbenen Elternteil Jahre, teilweise Jahrzehnte kein Kontakt mehr.
Die Begriffe Erbrecht und Pflichtteil sind den meisten Menschen geläufig und man weiß, dass einem eine „Beteiligung“ am Erbe zusteht. Doch was genau ist zu unternehmen?
Rechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch eine ausdrückliche oder konkludente Enterbung durch Testament ein Pflichtteilsanspruch für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Verstorbenen entsteht, vgl. § 2303 Abs. 1 und 2 BGB.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein rein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch des Berechtigten gegen den testamentarisch benannten Erben. Es entsteht keine dingliche Beteiligung am Nachlass (z. B. Erwerb von Miteigentumsrechten an Immobilien), sondern „nur“ ein Anspruch auf Geldzahlung.
Dem Pflichtteilsberechtigten ist es zu diesem Zeitpunkt jedoch gar nicht möglich, den ihm zustehenden Anspruch konkret zu beziffern. Hintergrund ist, dass der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 2 BGB der Höhe nach in „der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles“ besteht.
Es ist mithin in einem ersten Schritt erforderlich, Kenntnis über den hypothetischen gesetzlichen Erbteil sowie die Zusammensetzung des Nachlasses zu erlangen. Nur wenn Kenntnis darüber besteht, welche gesetzliche Erben vorhanden sind und wie sich der Nachlass zusammensetzt, kann der Pflichtteilsquote und der -anspruch im Einzelfall bestimmt werden.
Hierfür gewährt der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch, vgl. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Erbe hat Auskunft über die den gesetzlichen Erbteil betreffenden Informationen zu erteilen und dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zukommen zu lassen, dass sämtliche Aktiv- und Passivvermögenswerte geordnet auflistet. Da derartige Verzeichnisse stets Vermögenswerte beinhaltet, die – anders als zum Beispiel ein Bankkonto – nicht direkt bezifferbar sind, stellt der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten weitergehend einen sogenannten Wertermittlungsanspruch zur Seite, vgl. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Konkret bedeutet dies, dass die im Nachlass vorhandene Münz- oder Briefmarkensammlung zur Bestimmung des Wertes von einem Sachverständigen zu bewerten ist.
Erst nach Auskunft und gegebenenfalls Wertermittlung kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegen den Erben betragsmäßig geltend machen.
Das Pflichtteilsrecht ist in der Praxis deutlich schwieriger als dieser Zusammenschnitt zeigt. Im Rahmen des Auskunftsanspruches gilt es, sämtliche Vermögenswerte sich beauskunften zu lassen, angegebene (den Pflichtteil im Ergebnis mindernde) Nachlassverbindlichkeiten auf den rechtmäßigen Ansatz zu sondieren und im Einzelfall zu prüfen, ob die Geltendmachung eines notariellen Nachlassverzeichnisses sinnvoll erscheint. Ebenso bestehen im Rahmen der Wertermittlungen oftmals Gestaltungsspielräume, die man nur sachgerecht nutzen kann, sofern man die rechtlichen Grundlagen kennt.
Ich bin Fachanwalt für Erbrecht und unterstütze Sie gern bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen rund um das Pflichtteilsrecht. Kontaktieren Sie mich über das hiesige Kontaktformular, rufen Sie mich an oder schreiben mir eine E-Mail.
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