Was ist die Grundlage für die Wertermittlung bei der Erbschaftsteuer?

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Die Grundlage für die Wertermittlung ist der sogenannte steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Bewertung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Die steuerliche Bewertung differenziert jedoch zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen.

Unter das Privatvermögen fällt z. B. die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie (= Familienheim) an einen Ehepartner bzw. an einen eingetragenen Lebenspartner. Diese Vererbung bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass das Objekt nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (= Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Familienheim zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzt.

In beiden Fällen gilt: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird. Eine Ausnahme von der Nachversteuerung besteht für den Fall, dass die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben wird. Hierunter fallen z. B. Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt.

Für Erwerber von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war, sowie land- und fortwirtschaftlichem Vermögen ist eine weit reichende Entlastung entstanden.

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen haben Firmenerben seit 2009 zwei Möglichkeiten

  • Regelverschonung (85 %) oder
  • Verschonungsoption (100 %)

Das begünstigte Betriebsvermögen in Höhe von 85 % – oder sogar 100 % – des Vermögenswertes bleibt von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont, wenn vom Erben oder Beschenkten bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Bei Erbschaften und Schenkungen ab dem 01.01.2009 werden die Behaltensfristen verkürzt, und zwar bei der Regelverschonung von 7 auf 5 Jahre und bei der Verschonungsoption von 10 auf 7 Jahre. Außerdem wird die Lohnsumme herabgesetzt, und zwar bei der Regelverschonung von 750 % nach 7 Jahren auf 400 % nach 5 Jahren und bei der Verschonungsoption von 1.000 % nach 10 Jahren auf 700 % nach 7 Jahren.

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