Der richtige Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden – 6 Grundregeln für den Ernstfall

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Als Beschuldigter eines Strafverfahrens sehen Sie sich zwangsläufig dem Druck der Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt. Die Polizei und Staatsanwaltschaft wissen dabei genau was sie tun. Sie, als juristischer Laie hingegen, können gar nicht wissen, welche Rechte Ihnen in einem Strafverfahren zustehen und wie Sie sich durch die Wahrnehmung dieser bestmöglich schützen.

Im Folgenden stelle ich Ihnen daher die für Sie wichtigsten Verhaltensweisen zusammen, die Sie im Umgang mit der Polizei und Staatsanwaltschaft kennen sollten.

1. Schweigen ist Gold

Sobald Ihnen der Vorwurf gemacht wird, Beschuldigter eines Strafverfahrens zu sein, müssen Sie zunächst schweigen. Hierüber müssen Sie von der Polizei oder Staatsanwaltschaft belehrt werden. Ohne zu wissen, was Ihnen im Detail vorgeworfen wird, dürfen Sie keine Angaben machen. Denn jede Ihrer unbedachten Äußerungen kann dazu führen, dass das weitere Verfahren negativ beeinflusst wird.

Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Es ist Ihr gutes Recht!

2. Anruf beim Rechtsanwalt (Strafverteidiger)

Neben dem Recht zu schweigen, müssen Sie auch darüber belehrt werden, dass Sie das Recht haben, einen Rechtsanwalt anzurufen. Dies sollten Sie unverzüglich tun! Rufen Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens an und schildern Sie ihm die Situation. Dieser wird als Ihr Verteidiger gegenüber den Behörden mitteilen, dass Sie sich vorerst nicht zu dem Tatvorwurf äußern. Dies müssen die Behörden so hinnehmen.

Der Verteidiger wird später für Sie Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Erst nach Kenntnis des Akteninhalts kann Ihr Verteidiger abschätzen, welcher Vorwurf Ihnen konkret gemacht wird und wie die Beweislage gegen Sie aussieht.

3. Keine Gespräche mit Freunden oder Mitbeschuldigten

Sie dürfen über den Vorwurf keinesfalls mit Freunden oder anderen Personen, insbesondere nicht anderen Mitbeschuldigten, reden. Diese Personen sind alle potenzielle Zeugen, die im späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden können. Die einzigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und denen damit grundsätzlich erlaubt wird, keine Angaben vor Gericht zu machen, sind Ihre Angehörigen (Verwandte, Ehefrau/Ehemann, Kinder).

Trotzdem gilt: Der einzigen Person, der Sie bedingungslos vertrauen können, ist Ihr Verteidiger!

Diesem können und müssen Sie sogar alles anvertrauen. Nur so kann der Verteidiger zusammen mit Ihnen eine entsprechend zielführende Verteidigungsstrategie entwickeln und seine weitere Vorgehensweise danach abstimmen.

4. Keine Äußerungen zum Tatvorwurf bei Facebook, WhatsApp oder generell über Telefon

Die Polizei und Staatsanwaltschaft haben inzwischen umfassende Befugnisse im Rahmen der Telekommunikations-Überwachung. Insofern besteht generell die Gefahr, dass die Verfolgungsbehörden Zugriff auf Ihre unbedachten Äußerungen in den sozialen Netzwerken, in Chat-Verläufen oder auch am Telefon erhalten. Daher müssen Sie es vermeiden, gegenüber egal wem über den Tatvorwurf zu sprechen.

5. Durchsuchungen

Sollte die Polizei bei Ihnen oder in Ihrem Betrieb eine Durchsuchung vornehmen, gilt zu allererst: Ruhe bewahren!

Wehren Sie sich nicht gegen die Beamten, leisten Sie keinen Widerstand! Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und rufen Sie unverzüglich Ihren Verteidiger an.

Reden Sie mit keinem der Beamten, bleiben Sie nett und höflich, aber lassen Sie sich in keine Gespräche mit den Beamten verstricken und beantworten Sie auch keine Fragen.

Wenn die Durchsuchung abgeschlossen ist, müssen die Beamten Ihnen ein Durchsuchungs-Protokoll aushändigen. Erklären Sie gegenüber den Beamten, dass Sie der Durchsuchung und insbesondere der Beschlagnahme von Gegenständen oder Unterlagen widersprechen.

6. Verhaftungen

Wie bei einer Durchsuchung gilt es auch bei einer Verhaftung durch die Polizei zunächst Ruhe zu bewahren. Wehren Sie sich keinesfalls gegen Ihre Festnahme. Lassen Sie sich von den Beamten den Tatvorwurf erklären und bestehen Sie dann darauf, Ihren Verteidiger anzurufen. Insbesondere bei Verhaftungen sollten Sie, wie im gesamten Strafverfahren, zunächst schweigen. Machen Sie keine Angaben gegenüber den Beamten und warten Sie, bis Ihr Verteidiger Sie in der Untersuchungshaft aufsucht. Erst dann kann anhand des Haftbefehls genauer beurteilt werden, welcher Vorwurf Ihnen gemacht wird.

Die Weichen für eine aussichtsreiche Verteidigung werden bereits ganz am Anfang des Ermittlungsverfahrens gestellt. Daher ist es dringend erforderlich, dass Sie Ihre grundlegenden Rechte kennen und diese auch konsequent gegenüber den Verfolgungsbehörden wahrnehmen. Dies eröffnet Ihnen und Ihrem Verteidiger die Möglichkeit, eine möglichst effektive Verteidigung gegen den Vorwurf aufzubauen.


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